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Siedlungen in “besetzten” Gebieten weltweit (8/9)

Wie behandelt der UN-Sicherheitsrat andere Konflikte um Siedlungen?
Wie behandelt der UN-Sicherheitsrat andere Konflikte um Siedlungen? (© Imago Images / Xinhua)

Insofern Siedlungen kein Alleinstellungsmerkmal des israelisch-palästinensischen Konflikts sind, stellt sich die Frage, wie diese anderen Fälle von der internationalen Gemeinschaft behandelt werden.

Im Gegensatz zu den am Ende von Teil 7 diskutierten Völkerrechtlern sind andere der Ansicht, dass Israelis unter keinen Umständen das Recht haben, sich im Westjordanland niederzulassen. Freiwilligkeit hin oder her – jede Ansiedlung von Israelis jenseits der Grünen Linie stelle, in den Worten einer UN-Sicherheitsratsresolution von 1980, eine „schwere Verletzung der Genfer Konvention“ dar. Dieser Auslegung folgen all jene, die unter Berufung auf die IV. Genfer Konvention israelische Gemeinden im Westjordanland als illegal bezeichnen.

Uminterpretation des Völkerrechts

Zwei Dinge sind an dieser Position bemerkenswert. Einerseits wird unter den Tisch fallen gelassen, dass das israelische Handeln von keiner der verabscheuenswerten Absichten motiviert ist, die im IKRK-Kommentar angeführt werden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die israelischen Gemeinden die wirtschaftliche Lage der Palästinenser im Westjordanland verschlechtern oder schädigen würden.

Vielmehr trifft das Gegenteil zu: Palästinenser, die in den israelischen Siedlungen und Wirtschaftszonen arbeiten, verdienen ein Vielfaches des palästinensischen Durchschnittslohns und können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, die es für Arbeitskräfte im Westjordanland sonst nicht gibt.

Und erst recht unternimmt Israel nichts, was die „ethnische Existenz“ der Palästinenser gefährden würde. Selbst wenn man das Westjordanland als „besetztes Gebiet“ betrachtet, verfolgen die israelischen Siedlungen dort keinen der Zwecke, die die Verfasser vor Augen hatten, als sie Artikel 49(6) in die IV. Genfer Konvention aufnahmen.

Andererseits findet hier unter der Hand eine bemerkenswerte Uminterpretation statt, die den Sinn von Artikel 49(6) geradezu ins Gegenteil verkehrt. Denn wenn jede Ansiedlung von Israelis im Westjordanland eine „schwere Verletzung des Völkerrechts“ darstellen soll, dann würde der Staat Israel sich nicht nur schuldig machen, indem er jüdische Gemeinden jenseits der Grünen Linie auf welche Art auch immer unterstützt, sondern auch, wenn er nicht aktiv verhindert, dass Israelis dorthin ziehen.

Unterzeichnung der IV. Genfer Konvention am 12. August 1949
Unterzeichnung der IV. Genfer Konvention am 12. August 1949 (Quelle: IKRK)

Um dieser Interpretation gemäß nicht an den Pranger gestellt zu werden, müsste Israel also mit all seinen zur Verfügung stehenden Mitteln sicherstellen, dass die Westbank und Ost-Jerusalem genau das ethnisch von allen Juden gesäuberte Land bleiben, zu dem es in den 19 Jahren unter jordanischer Besatzung gemacht wurde. Mit einem solchen Verständnis des Völkerrechts würde

„die Ironie ins Absurde gesteigert, indem behauptet wird, dass Artikel 49(6), der entworfen wurde, um eine Wiederholung der Völkermordpolitik der Nazis zur Schaffung judenreiner Gebiete zu verhindern, jetzt bedeuten soll, dass Judäa und Samaria (das Westjordanland) judenrein gehalten werden müssen – von der israelischen Regierung und notfalls unter dem Einsatz von Gewalt gegen die eigene Bevölkerung.“

Während es überall sonst auf der Welt als klarer Fall von Antisemitismus gebrandmarkt würde, wenn Juden grundsätzlich verboten wird, sich niederzulassen, soll Israel dafür sorgen müssen, dass ausgerechnet in der historischen Wiege des Judentums keine Juden leben dürfen?

Beispiele von Siedlungen in “besetzten” Gebieten

Wenn die extrem weite Interpretation von Artikel 49(6), wie sie gegen Israel in Stellung gebracht wird, wirklich gültiges internationales Recht sein soll, dann müsste neben der Verurteilung der Siedlungspolitik des jüdischen Staates auch die etlicher anderer Länder auf der Tagesordnung von UNO, EU & Co. stehen. Denn

„Siedlungen in umstrittenen Gebieten sind keineswegs ein Alleinstellungsmerkmal des israelisch-palästinensischen Konflikts.“

Machen wir die Probe aufs Exempel: Wie sieht abseits des israelischen Falles die Praxis aus? Wie gestaltet sich der Umgang von Staaten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren mit Siedlungen in besetzten Gebieten weltweit? Sind die Maßstäbe, die an Israel angelegt werden, dieselben Maßstäbe, nach denen andere derartige Situationen auf der Welt bewertet werden? Lässt sich aus dem internationalen Vergleich eine einheitliche Praxis ablesen?

Glücklicherweise gibt es genau diesen internationalen Vergleich bereits: Unsettled: A Global Study of Settlements in Occupied Territories lautet der Titel einer vor drei Jahren vorgelegten Studie. Darin vergleicht der Völkerrechtler Eugene Kontorovich alle seit der Verabschiedung der IV. Genfer Konvention 1949 aufgetretenen Fälle länger anhaltender Besatzungen, auf die Art. 49(6) ähnlich Anwendung finden müsste, wie dem gängigen Verständnis zufolge auf den israelisch-palästinensischen Konflikt.

Acht Schauplätze konnte Kontorovich identifizieren: Ost-Timor, Westsahara, Nord-Zypern, den Libanon, Kambodscha, Bergkarabach, Abchasien und die Krim. Schauen wir uns beispielhaft drei der weniger bekannten Fälle an, die von Kontorovich erörtert werden.

Ost-Timor

Ost-Timor war eine portugiesische Kolonie, die Mitte der 1970er Jahre in die Unabhängigkeit entlassen werden sollte, ein Vorgang, der von Indonesien unterbunden wurde, das 1975 in Ost-Timor einmarschierte und das Land 1976 annektierte. Auf internationalen Druck hin stimmte Indonesien 1999 der Abhaltung eines Referendums zu, in dem sich 78 Prozent für die Unabhängigkeit Ost-Timors aussprachen, die schließlich 2002 erlangt wurde.

In der Besatzungszeit betrieb Indonesien in Ost-Timor eine umfassende Siedlungspolitik, die zum einen die Bevölkerungskonzentration in bestimmten Teilen Indonesiens vermindern und zum anderen die ethnische Zusammensetzung Ost-Timors verändern sollte.

Im Großen und Ganzen erfolgte die Einwanderung von Indonesiern in das besetzte Gebiet auf freiwilliger Basis, aber der Staat bot umfangreiche Anreize. In Anwerbebüros wurde gezielt Werbung für die Ansiedlung in Ost-Timor gemacht, die Neuankömmlinge erhielten kostenlos Land zugeteilt, darüber hinaus gab es finanzielle und andere Unterstützungsleistungen.

Wie viele Indonesier in das besetzte Gebiet von Ost-Timor zogen, ist nicht genau feststellbar, Schätzungen von Ende der 1990er Jahre sprachen aber von zwischen 160.000 und 180.000 Menschen, fast 20 Prozent der Gesamtbevölkerung Ost-Timors.

Auf dem Wege zur Unabhängigkeit verpflichtete sich Ost-Timor zum Schutz der während der Besatzung zugezogenen Indonesier. Das neue Nationalitätsgesetz erschwerte den Siedlern zwar den Zugang zur Staatsbürgerschaft, sie konnten bis auf wenige Ausnahmen aber im Land bleiben.

Obwohl die ehemalige Kolonialmacht Portugal und die sogenannte internationale Staatengemeinschaft die Besetzung und Annexion Ost-Timors verurteilten, thematisierte kein Staat und keine internationale Organisation die indonesische Siedlungspolitik als Verstoß gegen die Genfer Konvention.

Zu keinem Zeitpunkt wurde Art. 49(6) bemüht, um eine Politik zu verurteilen, die klar auf die Veränderung der ethnischen Zusammensetzung des besetzten Gebietes abzielte. Im Zuge der Konfliktbeilegung wurde weder gefordert, dass die Siedler Ost-Timor verlassen müssten, noch wurde der indonesische Staat zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet.

Westsahara

In algerischen Flüchtlingslagern leben ca. 165.000 sahaurische Flüchtlinge
In algerischen Flüchtlingslagern leben ca. 165.000 sahaurische Flüchtlinge (© Imago Images / ZUMA Press)

Westsahara war bis Mitte der 1970er Jahre eine spanische Kolonie, die nach dem spanischen Rückzug 1976 von Marokko besetzt und zuerst in Kooperation mit Mauretanien, später aber alleine regiert wurde.

Seit dem Einmarsch bestand die marokkanische Politik darin, die Westsahara zu „marokkanisieren“. Marokko unternahm im Land umfangreiche Infrastruktur- und andere Bauvorhaben; wirtschaftliche Anreize, darunter deutlich höhere Löhne, freies Wohnen und andere Unterstützungsmaßnahmen, lockten zahlreiche Marokkaner an. Diese Politik führte dazu, dass heute in der Westsahara Schätzungen zufolge zwei Mal so viele Marokkaner leben wie gebürtige Sahrauis. Kontorovich fasst zusammen:

„Das marokkanische Siedlungsprogramm in der Westsahara ist eines der am längsten andauernden, größten und ambitioniertesten der Welt. Es beinhaltete den Transport Hunderttausender Siedler durch ausgedehnte Wüsten und ihre Ansiedlung in einer schwierigen und feindlichen Umgebung unter enormen Kosten für die Besatzungsmacht. Es ist auch dasjenige mit den größten demographischen Konsequenzen: Die Siedler stellen heute eine substanzielle Mehrheit der Bevölkerung des Gebiets dar.“

Intensive Bemühungen um ein Ende des Konflikts und der Besatzung sind bis heute gescheitert. Angesichts der massiven demographischen Veränderung, hervorgerufen durch die marokkanische Siedlungspolitik, ist fraglich geworden, wie eine Unabhängigkeit der Westsahara überhaupt noch aussehen könnte.

Trotz anhaltender internationaler Kritik an der marokkanischen Besatzung wurde die marokkanische Siedlungspolitik weder von Staaten, noch von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen verurteilt.

Nie wurde Marokko unter Bezugnahme auf Art. 49(6) der IV. Genfer Konvention eines Bruchs des Völkerrechts beschuldigt. Niemals wurde in den Bemühungen um eine Konfliktlösung der Abzug der marokkanischen Siedler gefordert.

Libanon

Im Jahr 1976 intervenierte Syrien in den Bürgerkrieg im Libanon, der bis 2005 unter syrischer militärischer Besatzung blieb. In dieser Zeit zogen Hunderttausende Syrer in den Zedernstaat, syrische Firmen kontrollierten wesentliche Zweige der libanesischen Wirtschaft und wurden bei staatlichen Auftragsvergaben bevorzugt.

Syrische Siedler machten rund ein Drittel der Bevölkerung des Landes aus, die zahlreichen syrischen Arbeitskräfte machten viele Libanesen arbeitslos. Im Zuge des Rückzugs 2005 verließen etliche Syrer das Land, aber viele blieben im Libanon.

Die internationale Gemeinschaft verurteilte die syrische Besatzung, prangerte den Zuzug von Syrern aber genauso wenig an, wie international agierende Menschenrechtsorganisationen es taten. Zu keinem Zeitpunkt wurde behauptet, dass Syrien gegen das Völkerrecht nach Art. 49(6) der IV. Genfer Konvention verstoße.

Die anderen von Kontorovich untersuchten Fälle fördern ganz ähnliche Befunde zutage wie die drei bisher beschriebenen, sodass sich einige Gemeinsamkeiten bei der Beurteilung nicht-israelischer Siedlungspolitik feststellen lassen.

Inhaltsverzeichnis: 

Israels Grenzen: Zur Grenzfrage im arabisch-israelischen Konflikt (1/9)
Die Resolution 242 

Bedingungen für sichere & anerkannte Grenzen Israels (2/9)
Der einseitige Rückzug ist gescheitert

Friedensprozess in Israel (3/9)
Rabins Vermächtnis

Israels Souveränität und Völkerrecht (4/9)
Wer ist der legitime Souverän?

Israelische Besetzung und Souveränität Palästinas (5/9)
“Wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen“

Selbstbestimmungsrecht der Völker in Israel (6/9)
Probleme und Bedingungen

Illegale Siedlungen Israels und Genfer Konvention (7/9)
Die IV. Genfer Konvention

Israels Souveränität und Völkerrecht: Fazit (9/9)
Internationale Praxis 

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