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Israelische Besetzung und Souveränität Palästinas (4/9)

König Abdullah in Jerusalem 1949, König Hussein auf Palästina-Konferenz 1964
König Abdullah in Jerusalem 1949, König Hussein auf Palästina-Konferenz 1964 (© Imago Images / Photo12, United Archives International)

„Besetzte palästinensische Gebiete“ – so wird das Westjordanland meist bezeichnet. So oft wird die Formulierung von UN-Organisationen, Politikern, Journalisten, Akademikern, Aktivisten und anderen verwendet, dass sie weitgehend als selbstverständlich akzeptiert wird. Aber ist sie auch zutreffend? Wie sind aus völkerrechtlicher Sicht der Status des Westjordanlandes und die Anwesenheit Israels zu bewerten?

Eine Beantwortung dieser Fragen muss beiden Bestandteilen der Formulierung nachgehen. Erörtert werden muss also einerseits, wer rechtlich gesehen Ansprüche auf das Territorium erheben kann. Kann man aus rechtlicher Sicht die Palästinenser als den eigentlich legitimen Souverän über das Gebiet bezeichnen?

Daraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, wie die israelische Kontrolle über das Gebiet einzuschätzen ist: Handelt es sich um eine kriegerische Besatzung („belligerent occupation“) im Sinne des humanitären Völkerrechts?

Wer ist der legitime Souverän Palästinas?

Geht es nach der allgemein für gültig gehaltenen Sichtweise, ist die Sache ganz einfach: Im Juni 1967 eroberte Israel im Zuge des Sechstagekrieges von Jordanien das Westjordanland. Seitdem übe es dort eine kriegerische Besatzung gemäß der IV. Genfer Konvention aus. Deren Geltungsbereich erstreckt sich laut Artikel 2 auf alle Kriege und bewaffneten Konflikte, an denen „zwei oder mehrere der Hohen Vertragsparteien“ beteiligt sind, und bezieht sich auf die „vollständige oder teilweise Besetzung des Gebiets einer Hohen Vertragspartei“.

Doch schon hier ist Schluss mit der Einfachheit: Zwar haben Israel und Jordanien die Genfer Konventionen ratifiziert, und Jordanien hatte das Westjordanland unter Kontrolle – es war aber nicht jordanisches Territorium.

Vielmehr wurde es (sowie ein Teil Jerusalems) im Zuge des völkerrechtswidrigen arabischen Angriffskrieges auf Israel 1948 von Jordanien erobert und zwei Jahre später annektiert. Ein in jeglicher Hinsicht illegaler Akt, der mit Ausnahme von Großbritannien, dem Irak und Pakistan von niemandem anerkannt wurde – nicht einmal die Arabische Liga akzeptierte den jordanischen Souveränitätsanspruch auf das Gebiet, das erst damals den Namen Westjordanland erhalten hat.

Die erste Antwort auf die Frage, wer der rechtmäßige Souverän über das Westjordanland ist, lautet also: Jordanien ist es auf jeden Fall nicht. Das Gebiet war nicht rechtmäßiger Teil Jordaniens, sondern war vom Königreich illegal okkupiert und annektiert worden.

Die Folgen dessen waren übrigens dramatisch: Das gesamte Gebiet, inklusive der besetzten Teile Jerusalems und des jüdischen Viertels in der Altstadt wurde ethnisch von Juden gesäubert, Synagogen wurden zerstört, jüdische Einrichtungen in Viehställe umgewandelt, jüdische Friedhöfe geschändet, zerstört und die Grabsteine zum Pflastern von Straßen verwendet. Der Zugang zu ihren heiligsten Stätten war Juden grundsätzlich verwehrt.

Wenn heutzutage vom „arabischen Ost-Jerusalem“ die Rede ist, so erhebt man damit die 19 Jahre jordanischer Herrschaft von 1948 bis 1967, in der alle Juden vertrieben worden waren, quasi zum Normalzustand.

Balfour Deklaration 1917

Teilung des britischen Mandatsgebiets 1924
Teilung des britischen Mandatsgebiets 1924 (Quelle: State of Israel, Ministry of Foreign Affairs)

Doch wenn Jordanien vor 1967 nicht legitimier Souverän war, wer dann? Bis zu seinem Untergang im Ersten Weltkrieg war das Osmanische Reich Souverän über das heutige Israel und das Westjordanland. Danach ging die Hoheitsgewalt auf das Mandatsgebiet Palästina über. Vom Völkerbund eingesetzt, sollten Mandatsmächte die Vormundschaft über Gebiete ausüben, die „von solchen Völkern bewohnt sind, die noch nicht imstande sind, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der heutigen Welt selbst zu leiten“.

Im Nahen Osten betraf das die Trümmer des untergegangenen Osmanischen Reiches: Frankreich erhielt das Völkerbundmandat für Syrien und den Libanon, Großbritannien neben dem für Mesopotamien auch das Mandat für Palästina.

In der Präambel bezog sich der Mandatstext auf die berühmte Balfour-Deklaration von 1917 und bekannte sich demgemäß zur „Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina“, dessen „historische Verbindung“ zum Land die Grundlage für die „Wiederrichtung seiner nationalen Heimstätte“ darstelle. Der vom Völkerbund erteilte Auftrag an die britische Mandatsmacht lautete dementsprechend in Artikel 2 ausdrücklich, dass das Land

„unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte (…) sichern.“

Um diesen Zweck zu erfüllen, sollte die Mandatsmacht gemäß Artikel 6 die jüdische Einwanderung erleichtern und

„eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluss der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, fördern.“

Davon ausgenommen waren nur die östlich des Jordan gelegenen Gebiete des Mandats: Transjordanien, das von den Briten administrativ vom Rest abgespalten wurde und 1946 – in einem Bruch der Mandatsbestimmungen – in die Unabhängig entlassen wurde.

Der Mandatstext betonte zwar, wie schon die Balfour-Deklaration zuvor, mehrfach die „bürgerlichen und religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina“, von politischen und nationalen Rechte war aber ausdrücklich nur im Zusammenhang mit den Juden und der jüdischen nationalen Heimstätte die Rede.

Bis nach dem Ersten Weltkrieg gab es also keine Trennung zwischen dem Gebiet, das 1948/1949 zu Israel wurde, und dem, das heute Westjordanland genannt wird – beides zusammen bildete das Mandatsgebiet Palästina, das laut Auftrag des Völkerbundes zur nationalen Heimstätte der Juden werden sollte.

In ihrer Funktion als Mandatsmacht war Großbritannien zur Erfüllung dieses Auftrags verpflichtet – auch wenn sich die Regierung seiner Majestät in der Praxis rasch davon verabschiedete und damit ihre internationalen Verpflichtungen verletzte. (Ausführlich dazu hier, S. 29ff.)

Aufgrund der Ablehnung jeglicher jüdischen Ansprüche durch die extremistischen Kräfte auf der arabischen Seite unter der Führung des Muftis von Jerusalem (und späteren Nazi-Kollaborateurs) Amin el-Husseini und wegen immer wieder aufflammender anti-jüdischer Gewaltwellen (1920, 1921, 1929, 1936-39) entstanden in den 1930er Jahren erste Pläne über eine Aufteilung des Mandatsgebiets in zwei Staaten.

UN-Teilungsvorschlag hinfällig

Der UN-Teilungsplan von 1947
Zoneneinteilung der Westbank anhand des Oslo-Abkommens (Quelle: State of Israel, Ministry of Foreign Affairs)

Die Vereinten Nationen griffen diesen Gedanken auf, als ihre Generalversammlung im November 1947 die Teilung des Landes in einen jüdischen und einen arabischen Staat (mit einem Sonderstatus für Jerusalem) vorschlug. Dieser Plan wurde allerdings nie Realität. Einerseits verweigerte Großbritannien, das nicht für die Teilung gestimmt hatte, die Kooperation mit den Vereinten Nationen und unternahm in seinen letzten Monaten als Mandatsmacht alles ihr noch Mögliche, um vor Ort die Umsetzung des Vorschlages zu untergraben.

Andererseits war dieser ohnehin hinfällig, weil die arabischen Staaten und die arabische Führung in Palästina ihn vehement ablehnten: Für sie war die Entstehung eines jüdischen Staates – in welchen Grenzen auch immer – völlig inakzeptabel.

Noch am Tag der Abstimmung über den Teilungsvorschlag begann der arabische Krieg gegen die jüdischen Unabhängigkeitsbestrebungen. Am Vorabend des Abzugs der letzten Vertreter der britischen Mandatsmacht wurde die Gründung des Staates Israel proklamiert, der am 15. Mai 1948 ins Leben trat, während die Streitkräfte fünf arabischer Staaten einfielen, um ihn sogleich wieder zu vernichten.

Das Ergebnis dürfte bekannt sein: Israel konnte sich behaupten und umfasste am Ende des Krieges mehr Land, als der nicht mehr relevante UN-Teilungsvorschlag vorgesehen hatte.

Ägypten konnte zwar einen Teil des Mandatsgebiets, den Gazastreifen, erobern und hielt ihn unter militärischer Besatzung, und ein anderer Teil, das Westjordanland, wurde (wie bereits ausgeführt) von Jordanien erobert, aber keines der beiden Länder konnte einen legalen Anspruch auf diese Gebiete geltend machen. Denn Gebietserwerb infolge von bewaffneter Aggression – und nichts anderes war der Angriff der arabischen Staaten – ist illegal. Aber wer hatte dann legitimen Anspruch auf die Gebiete?

Inhaltsverzeichnis: 

Israels Grenzen: Zur Grenzfrage im arabisch-israelischen Konflikt (1/9)
Die Resolution 242 

Bedingungen für sichere & anerkannte Grenzen Israels (2/9)
Der einseitige Rückzug ist gescheiter
t

Friedensprozess in Israel (3/9)
Rabins Vermächtnis

Völkerrecht Israels: Uti possidetis juris (5/9)
„Wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen“

Selbstbestimmungsrecht der Völker in Israel (6/9)
Probleme und Bedingungen

Illegale Siedlungen Israels und Genfer Konvention (7/9)
Die IV. Genfer Konvention

Siedlungen in “besetzten” Gebieten weltweit (8/9)
Völkerrechtlich vergleichbare Fälle

Israels Souveränität und Völkerrecht: Fazit (9/9)
Internationale Praxis 

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