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Illegale Siedlungen Israels und Genfer Konvention (7/9)

Neve Danyal im Siedlungsblock von Gush Etzion
Neve Danyal im Siedlungsblock von Gush Etzion (Quelle: TrickyH, CC BY-SA 4.0)

So oft von „besetzten palästinensischen Gebieten“ gesprochen wird, so oft ist auch von „illegalen israelischen Siedlungen“ die Rede. Doch ist das so überhaupt korrekt?

Die Siedlungen werden in unzähligen UN-Resolutionen genauso als illegal bezeichnet wie von der Europäischen Union; der Internationale Gerichtshof stellte 2004 in einer von der UN-Generalversammlung eingeforderten rechtlichen Stellungnahme fest, dass

„die israelischen Siedlungen auf dem besetzten palästinensischen Territorium (inklusive Ost-Jerusalem) in einem Bruch des internationalen Rechts errichtet wurden.“

Wie bei anderen oft wiederholten Redewendungen stellt sich auch hier die Frage: Worauf stützt sich dieses Urteil? Nach welchem Recht sollen israelische Gemeinden im Westjordanland „illegal“ sein?

IV. Genfer Konvention

Der Internationale Gerichtshof beruft sich, wie viele andere auch, zur Brandmarkung der Siedlungen als illegal auf die IV. Genfer Konvention von 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Die entscheidende Passage findet sich in Artikel 49, Absatz 6 und lautet:

„Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder transferieren.“

Der überwältigende Großteil der Verdammung der israelischen Gemeinden im Westjordanland stützt sich auf diesen einen Satz – und das, obwohl sowohl seine Anwendbarkeit auf den konkreten Fall als auch seine Auslegung umstritten sind.

Israel vertritt bekanntlich die Position, dass es sich beim Westjordanland nicht um „besetztes“, sondern um „umstrittenes Gebiet“ handelt, weswegen die IV. Genfer Konvention keine Anwendung finden könne. Auch wenn einiges für diese Position spricht, vertreten die Vereinten Nationen, die EU, der Internationale Gerichtshof und viele andere auch die gegenteilige Sichtweise. Da wir uns mit dieser Frage bereits in Teil 4, Teil 5 und Teil 6 ausführlicher beschäftigten, widmen wir uns hier der anderen relevanten Frage: Was bedeutet Artikel 49(6) eigentlich genau?

Im Unabhängigkeitskrieg verloren gegangene jüdische Gemeinden
Im Unabhängigkeitskrieg verloren gegangene jüdische Gemeinden (Quelle: State of Israel, Ministry of Foreign Affairs)

Bereits auf den ersten Blick müsste die Formulierung verstören: Wenn Israelis sich im Westjordanland niederlassen, so tun sie das aus einer Reihe unterschiedlicher Gründe. Unstrittig ist aber, dass sie nicht dazu gezwungen werden, sondern das freiwillig tun. Es kann überhaupt keine Rede davon sein, dass diese Menschen vom israelischen Staat dorthin „deportiert“ oder auch nur „transferiert“ werden.

Was soll das Verbot einer zwangsweisen oder zumindest staatlich organisierten Umsiedlung von Teilen der eigenen Zivilbevölkerung damit zu tun haben, dass Israelis aus freien Stücken ins Westjordanland ziehen – zum Teil in Orte wie Hebron, in denen es Jahrtausende lang jüdische Gemeinden gegeben hat, bevor sie im Zuge der arabischen Aggression gegen Israel buchstäblich judenrein gemacht wurden?

Hintergrund: Verbrechen während des Zweiten Weltkriegs

Denn genau um zwangsweise Deportationen bzw. staatlich organisierte Umsiedlungen ging es den Autoren der IV. Genfer Konvention. Wie der maßgebliche Kommentar des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betont, wurde die Passage nur nach einigem Zögern in den Konventionstext aufgenommen. Seine Absicht war es,

„eine Praxis zu verhindern, die im Zweiten Weltkrieg von bestimmten Mächten angewandt wurde, die Teile ihrer eigenen Bevölkerung in besetzte Gebiete transferiert haben, aus politischen und rassischen Gründen oder um, wie sie behaupteten, diese Gebiete zu kolonisieren. Solche Transfers haben die wirtschaftliche Lage der eingeborenen Bevölkerung verschlechtert und deren eigenständige ethnische Existenz gefährdet.“

Den historischen Hintergrund von Artikel 49 bildeten somit die verschiedenen Umsiedlungsaktionen im Zuge des Zweiten Weltkriegs, allen voran die unmenschlichen Bevölkerungsverschiebungen, die von den Nationalsozialisten in Europa betrieben wurden und die etliche Millionen Todesopfer zur Folge hatten – darunter vor allem die Jüdinnen und Juden, die aus ganz Europa in die Vernichtungszentren im heutigen Polen deportiert und dort ermordet wurden.

Der Sinn von Artikel 49 sollte es sein, eine derartige Umsiedlungs- und Vernichtungspolitik zu verhindern.

Um es klar zu sagen: Die Gründung israelischer Gemeinden im Westjordanland auch nur annäherungsweise auf die Stufe der Menschheitsverbrechen zu stellen, auf welche die IV. Genfer Konvention in dieser Passage abzielt, widerspricht dem Geist und der Absicht der Konvention und ist eine gleichermaßen skandalöse Relativierung der Nazi-Gräueltaten wie infame Verleumdung Israels.

Zwang und staatliche Beteiligung

Außer Frage steht, dass unter Deportationen staatliche Zwangsakte zu verstehen sind. Was mit Transfer genau gemeint ist, erschließt sich aus dem Text von Artikel 49(6) dagegen nicht – und diese Ungenauigkeit öffnete höchst unterschiedlichen Interpretationen Tür und Tor.

Manche sind der Ansicht, dass der Artikel auf die israelischen Gemeinden im Westjordanland keine Anwendung finden kann, weil Israelis, die dort leben, das freiwillig tun.

„Sie wurden nicht vom Staat Israel in dieses Gebiet ‚deportiert‘ oder ‚transferiert‘, und ihre Handlungen verfolgen keine der grauenhaften Ziele und haben keine der schädlichen Effekte auf die dort lebende Bevölkerung, die von der Genfer Konvention verhindert werden sollen.“

Dass Artikel 49(6) keinen Bezug zu israelischen Gemeinden im Westjordanland habe, war auch die Haltung der sogenannten Levy-Kommission, die 2012 von Premier Benjamin Netanjahu eingesetzt wurde, um den rechtlichen Status der Siedlungen zu erörtern. Sie kam zu dem Schluss, dass Israel eine Politik verfolgt habe, die es Israelis erlaubte, sich aus freien Stücken jenseits der Grünen Linie niederzulassen. Sie hatte

„keinen Zweifel, dass die Errichtung jüdischer Siedlungen in Judäa und Samaria aus der Sicht des internationalen Rechts nicht illegal ist.“

Die Bestimmungen der IV. Genfer Konvention seien nie zur Anwendung auf Handlungen wie die Israels im Westjordanland gedacht gewesen. Andere betonen, dass aus Artikel 49(6) zumindest keine pauschalen Verurteilungen israelischer Siedlungen ableitbar seien. Denn diese ließen den

„keineswegs unbedeutenden Teil jener Siedlungen im Westjordanland außer Acht, die von israelischen Staatsangehörigen errichtet wurden – zuweilen auf Privatgrundstücken, die seit den Tagen des britischen Mandats (oder sogar des Osmanischen Reichs) im Besitz von Juden waren, oder auf privatem Grund, der zum vollen Marktwert rechtmäßig von seinen Eigentümern erworben wurde –, ohne dass sie von der israelischen Regierung finanzielle oder andere Unterstützung erbeten oder erhalten haben (und in nicht wenigen Fällen sogar im Widerspruch zur offiziellen Politik der Regierung).“

Für den eben zitierten Völkerrechtler Yoram Dinstein gibt es also zumindest kein Argument dafür, die Interpretation von Artikel 49(6) so exzessiv auszuweiten, dass auch solch private Unternehmungen als Verstöße gegen die IV. Genfer Konvention bewertet werden müssten.

Im Gegensatz dazu sind wieder andere der Ansicht, dass Israelis unter keinen Umständen das Recht haben, sich im Westjordanland niederzulassen, deren Argumente in Teil 8 diskutiert werden.

Inhaltsverzeichnis: 

Israels Grenzen: Zur Grenzfrage im arabisch-israelischen Konflikt (1/9)
Die Resolution 242 

Bedingungen für sichere & anerkannte Grenzen Israels (2/9)
Der einseitige Rückzug ist gescheitert

Friedensprozess in Israel (3/9)
Rabins Vermächtnis

Israels Souveränität und Völkerrecht (4/9)
Wer ist der legitime Souverän?

Israelische Besetzung und Souveränität Palästinas (5/9)
„Wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen“

Selbstbestimmungsrecht der Völker in Israel (6/9)
Probleme und Bedingungen

Siedlungen in “besetzten” Gebieten weltweit (8/9)
Völkerrechtlich vergleichbare Fälle

Israels Souveränität und Völkerrecht: Fazit (9/9)
Internationale Praxis

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