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Warum Muriel Asseburg in Deutschland als Völkerrechtexpertin gilt

Muriel Asseburg und das Völkerrecht: eine Geschichte voller Einseitigkeiten und Halbwahrheiten
Muriel Asseburg und das Völkerrecht: eine Geschichte voller Einseitigkeiten und Halbwahrheiten (© Imago Images / photothek)

Immer wieder fällt auf, dass Muriel Asseburg stets eine einschlägig gegen Israel gerichtete Lesart des internationalen Rechts präsentiert.

In einem Interview mit Mena-Watch konzedierte der pensionierte Richter und Professor der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen, Wolfgang Bock, der Politikwissenschafterin Muriel Asseburg von der Berliner Stiftung Wissenschaft und Politik kürzlich »völkerrechtliche Ahnungslosigkeit«. In ihrem Gespräch mit Tilo Jung, auf das Bock sich dabei bezog, hatte sie unter anderem behauptet, der Teilungsvorschlag der UNO von 1947 setze Israel ins Unrecht, weil kein arabischer Staat gegründet worden sei, die Hamas habe ein völkerrechtlich verbrieftes »Recht auf Widerstand« gegen israelische Soldaten und es sei rechtlich »natürlich … zulässig«, wenn ukrainische wie palästinensische »Omas« Molotowcocktails auf Soldaten werfen.

Aber auch in anderen Texten, in denen sich Asseburg mit völkerrechtlichen Fragen auseinandersetzt, fällt immer wieder auf, dass sie stets eine einschlägig gegen Israel gerichtete Lesart des internationalen Rechts präsentiert. So behauptet sie in einem im April bei der deutschen Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) erschienen Text, es gebe, was die Vererbbarkeit des Flüchtlingsstatus angeht, keinen Unterschied zwischen dem allgemeinen UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) und der allein für die Palästinenser zuständigen UN-Flüchtlingsorganisation (UNRWA):

»Immer wieder wird auch – kontrafaktisch – behauptet, die Vererbung des Flüchtlingsstatus an nachfolgende Generationen sei ein Spezifikum der UNRWA. Denn nach internationalem Recht gelten die Nachkommen ebenfalls als Flüchtlinge, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist.«

UNRWA- und UNHCR-Kriterien

Diese Behauptung Asseburgs ist insofern unzutreffend, als es zwar stimmt, dass auch das UNHCR den Nachkommen von Flüchtlingen derivativen Flüchtlingsstatus zuerkennen kann, dies aber nicht als automatisches Ergebnis der Tatsache, dass sie Nachkommen von Flüchtlingen sind, sondern nur weil die Gründe für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus weiterhin gegeben sind.

Bei der UNRWA hingegen reicht allein die patrilineare Nachkommenschaft aus, den Flüchtlingsstatus zu erlangen, ja, sogar adoptierte Kinder können registriert werden, wie es auf der UNRWA-Website heißt. Wenn die UNRWA selbst davon spricht, heute hätten rund »5,9 Millionen Palästina-Flüchtlinge« Anspruch auf UNRWA-Leistungen, dann wird, wie Florian Markl im Juni in einem Mena-Watch-Artikel festgehalten hat, klar, dass hier alle Nachkommen umstandslos als Flüchtlinge eingestuft werden. Um dieses Vorgehen zu gewährleisten, wurden sogar die entsprechenden UNRWA-Bestimmungen mehrfach (1965, 1982) geändert. 

Darüber hinaus endet der vom UNHCR zuerkannte Flüchtlingsstatus unter anderem dann, wenn ein Flüchtling eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, während dies bei der UNRWA nicht der Fall ist – wie allein die rund zwei Millionen Palästinenser zeigen, die jordanische Staatsbürger sind und von der UNRWA trotzdem weiterhin als »Flüchtlinge« gezählt werden. Ein beträchtlicher Teil der knapp sechs Millionen UNRWA-Flüchtlinge würde nach UNHCR-Kriterien also – anders als Asseburg in ihrem bpb-Text behauptet – gar nicht als Flüchtlinge gelten.

Fundamentaler Unterschied

Dies wirft ein Licht auf die – auch von Asseburg ins Feld geführte – zu findende »dauerhafte Lösung«, die sich bei palästinensischen Flüchtlingen erneut von der bei allen anderen Flüchtlingen weltweit unterscheidet. So ist die Ansiedlung und Integration von Flüchtlingen in andere Länder eine der Hauptaufgaben des UNHCR, dem es auftragsgemäß um die Bewältigung von Flüchtlingsproblemen geht. Nicht so dem UN-Palästinenserhilfswerk, wie man auch den von Asseburg verlinkten FAQ zur UNRWA entnehmen kann, wo es heißt:

»Im Gegensatz zum UNHCR ist UNRWA nicht befugt, langfristige und dauerhafte Lösungen für Flüchtlinge, einschließlich ihrer Neuansiedlung in Drittländern, zu suchen.«

Auch wenn die UNRWA darauf beharrt, aufgrund ihrer mangelnden Befugnisse genauso wenig nach einer »Rückkehr in Herkunftsländer« für die Flüchtlinge zu suchen, sollte doch klar werden, dass sich das UNRWA-Mandat fundamental von dem des UNHCR unterscheidet. Und nicht nur das: Darüber hinaus kommt nämlich das bewusste Offenhalten des Status der palästinensischen Flüchtlinge ihrer Instrumentalisierung als Verschiebemasse im (auch) über das angebliche »Rückkehrrecht« geführten Kampf gegen Israel entgegen – ein »Rückkehrrecht«, von dem auch Muriel Asseburg kontrafaktisch behauptet, es sei »völkerrechtlich verbrieft«. 

Die Expertise der Politologin in Sachen internationales Recht dürfte also darin bestehen, dieses als Instrument im Kampf gegen den jüdischen Staat zu betrachten und zu propagieren – was wohl auch der Grund dafür ist, dass sie in Deutschland so gerne als »Völkerrechtsexpertin« gepriesen wird.

Dies ist ein Auszug aus unserem Newsletter vom 26. Juli. Wenn Sie den nächsten Newsletter erhalten möchten, melden Sie sich an!

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