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Lexikon: Das Recht auf Selbstverteidigung

Unterzeichnung der UN-Charta am 26. Juni 1945. Artikel 51 der Charta enthält das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff. (© imago images/United Archives International)
Unterzeichnung der UN-Charta am 26. Juni 1945. Artikel 51 der Charta enthält das Selbstverteidigungsrecht gegen einen bewaffneten Angriff. (© imago images/United Archives International)

In unserem neuen Lexikon-Beiträg widmen wir uns dem Recht der Staaten auf Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff, einer von nur zwei Ausnahmen vom allgemeinen Gewaltverbot, die gemäß der UN-Charta zulässig sind.

Seit 1945 gilt für die Beziehungen der Staaten zueinander ein allgemeines Gewaltverbot. Ausgenommen davon sind nur militärische Einsätze, die vom UN-Sicherheitsrat zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit beschlossen werden, und die Selbstverteidigung gegen einen »bewaffneten Angriff« nach Artikel 51 der UN-Charta.

Weder die UN-Charta noch die Staatenpraxis folgen der gelegentlich vertretenen Interpretation, die das Selbstverteidigungsrecht nur nach einem bewaffneten Angriff durch einen Staat gegeben sieht. Auch Angriffe nichtstaatlicher Akteure, wie die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington oder das Massaker der Hamas am 7. Oktober auf Israel, bringen das Recht auf Selbstverteidigung zur Geltung.

Lesen Sie weiter im Mena-Watch-Lexikon.

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