Erweiterte Suche

Darf antisemitische Propaganda doch in öffentlichen Räumen betrieben werden?

Auch Antisemitismus ist durch Meinungsfreiheit gedeckt: Demonstration von BDS Aktivisten
Auch Antisemitismus ist durch Meinungsfreiheit gedeckt: Demonstration von BDS Aktivisten (© Imago Images / ZUMA Press)

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich mit dem Anti-BDS-Beschluss des Parlaments vom Mai 2019 beschäftigt. Das Ergebnis: Auch antisemitische Äußerungen fallen unter die Meinungsfreiheit, deshalb darf die BDS-Bewegung nicht grundsätzlich von der Nutzung öffentlicher Räume ausgeschlossen werden. Diese Einschätzung stützt sich auf ein Gerichtsurteil, gegen das allerdings Revision eingelegt worden ist.

Angesichts des unlängst veröffentlichten „Plädoyers“ großer, mit öffentlichen Mitteln geförderter Kultureinrichtungen in Deutschland, die sich zur „Initiative GG 5.3 Weltoffenheit“ zusammengeschlossen haben und gerne weiterhin auf Staatskosten mit Israel-Boykotteuren kooperieren würden, lohnt es sich, noch einmal einen Blick auf den von ihnen kritisierten Beschluss des Deutschen Bundestages zur antiisraelischen BDS-Bewegung vom Mai 2019 zu werfen.

Was wurde dort eigentlich konkret mit großer Mehrheit verabschiedet, welchen Charakter hat das Dokument mit dem Titel „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“, und welche Konsequenzen sind beabsichtigt?

Nachdem er deutlich hervorgehoben hat, dass „die Argumentationsmuster und Methoden der BDS-Bewegung antisemitisch“ seien und deren Aufrufe und Aktivitäten „an die schrecklichste Phase der deutschen Geschichte“ erinnerten, begrüßt es der Bundestag, „dass zahlreiche Gemeinden bereits beschlossen haben, der BDS-Bewegung oder Gruppierungen, die die Ziele der Kampagne verfolgen, die finanzielle Unterstützung und die Vergabe von kommunalen Räumen zu verweigern“.

Das Parlament schließt sich dieser Haltung an und will „Räumlichkeiten und Einrichtungen, die unter der Bundestagsverwaltung stehen, keinen Organisationen, die sich antisemitisch äußern oder das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zur Verfügung stellen“.

Außerdem lehnt der Bundestag es ab, Organisationen oder Projekte finanziell zu fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zum Boykott des jüdischen Staates aufrufen oder die BDS-Bewegung aktiv unterstützen.

Was steht im Anti-BDS-Beschluss des Bundestages?

An die Bundesregierung ergeht die Aufforderung, „keine Veranstaltungen der BDS-Bewegung oder von Gruppierungen, die deren Ziele aktiv verfolgen, zu unterstützen“. Außerdem ruft der Bundestag „Länder, Städte und Gemeinden und alle öffentlichen Akteurinnen und Akteure dazu [auf], sich dieser Haltung anzuschließen“.

Kurzum: BDS und geistesverwandte Organisationen sollen für ihre Aktivitäten keine Steuergelder und keine öffentlichen Räume beanspruchen können. Mehr wird dort nicht festgelegt.

Dennoch fühlen sich Kulturinstitutionen vom Humboldt-Forum über das Goethe-Institut bis zur Kulturstiftung des Bundes durch den Parlamentsbeschluss so sehr in ihrem Aktionsradius eingeengt, dass sie von „Ausgrenzung“ und einer „Logik des Boykotts“ sprechen.

Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, regte deshalb im Interview mit dem Perlentaucher an, die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen, „um zu klären, wie sich der BDS-Beschluss auswirkt“. Diese Ausarbeitung liegt nun vor – und sie kommt der „Initiative GG 5.3. Weltoffnehit“ zweifellos zupass.

In ihr wird festgehalten, dass es sich bei der BDS-Resolution um einen sogenannten schlichten Parlamentsbeschluss handle, der im Gegensatz zum echten Parlamentsbeschluss keine rechtliche Verbindlichkeit habe, sondern vor allem eine politische Absichtserklärung und Handlungsempfehlung sei.

„Durch den Beschluss werden daher Kommunen nicht verpflichtet, Einzelpersonen oder Organisationen, die der BDS-Bewegung nahestehen und diese unterstützen, die Nutzung öffentlicher Räume zu untersagen“, heißt es im Dokument.

Keine Rechtsgrundlage, sondern eine Handlungsempfehlung

Der Beschluss sei keine Rechtsgrundlage, um Auftritte von BDS-Aktivisten in öffentlichen Räumen oder öffentlich geförderte Veranstaltungen prinzipiell zu verbieten. Solche Entscheidungen bedürften stets einer Rechtsgrundlage im Einzelfall, das heißt: Es muss von Anlass zu Anlass geprüft werden, ob eine BDS-Veranstaltung im öffentlichen Raum stattfinden kann oder nicht.

Der Bundestagsbeschluss könne dabei „im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden“. Es sei somit möglich, dass er „Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis haben kann“.

Mit anderen Worten: Es gibt kein generelles Verbot, BDS-Veranstaltungen im öffentlichen Raum durchzuführen. Und wäre der Bundestagsbeschluss ein Gesetzesvorhaben – was er weder ist noch sein will –, dann wäre das sogar verfassungswidrig, wie die Wissenschaftlichen Dienste ausführen.

„Zwar verstoßen auf antisemitischen Vorstellungen beruhende politische Konzepte wegen ihrer zweifelsfrei bestehenden Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“, ist in der Ausarbeitung zu lesen. Meinungsfreiheit gebe es aber auch für Äußerungen, „die extremistisch, rassistisch oder antisemitisch sind“.

In das Grundrecht der Meinungsfreiheit dürfe erst eingegriffen werden, wenn durch Meinungsäußerungen der öffentliche Frieden gefährdet werde und es zu Aggression oder Rechtsbruch komme. Dass das ausgerechnet in Deutschland geschehen könnte, wenn zu einem antisemitischen Boykott aufgerufen wird, ist allerdings nicht zu erwarten.

Am Ende der Ausarbeitung heißt es noch, die BDS-Bewegung besitze keine „verfestigte, rechtsförmige Organisationsstruktur“, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen könnte. Und „unerwünschte Meinungsäußerungen“ von BDS-Gruppierungen und -Aktivisten seien kein hinreichender Grund, ihnen die Nutzung öffentlicher Räume grundsätzlich zu untersagen.

Auch antisemitische Propaganda von Meinungsfreiheit gedeckt?

Das heißt: Die BDS-Bewegung darf ihre antisemitische Propaganda grundsätzlich auch in Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Kommunen verbreiten, weil das von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

In diesem Sinne ist Mitte November auch ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ausgefallen: Der BayVGH befand, dass der Münchner Stadtrat nicht rechtens handelte, als er unter Berufung auf seinen Anti-BDS-Beschluss vom Dezember 2017 die Durchführung einer Podiumsveranstaltung zur BDS-Bewegung im Stadtmuseum, also einer städtischen Einrichtung, untersagte.

Damit hob der BayVGH ein anders lautendes Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts vom Dezember 2018 auf. Darin hatte es geheißen, die Verbannung von bestimmten Veranstaltungen aus städtischen Räumen sei eine „politische Grundsatzentscheidung“, die dem Stadtrat zustehe, und keine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Das sieht der BayVGH anders: Etwaige antisemitische Äußerungen könnten erst dann einen Ausschluss rechtfertigen, wenn damit „die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet“ werde. Diese Gefahr gehe von den Boykottaufrufen der BDS-Bewegung jedoch nicht aus. Die Stadt München will nun Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Nicht zuletzt auf den Richterspruch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes stützt sich die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nichts anderes entscheiden, hätte BDS damit prinzipiell Zugang zu öffentlichen Räumen und würde nur in einzelnen Fällen eingeschränkt.

Der Teil des Parlamentsbeschlusses hingegen, in dem angekündigt wird, keine Organisationen oder Projekte finanziell zu fördern, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen, zum Boykott des jüdischen Staates aufrufen oder BDS aktiv unterstützen, ist offenbar unstrittig.

Antisemitismus durch Austausch mit „Israelkritikern“ bekämpfen?

Das heißt: Zumindest Steuergelder für derartige Vorhaben gibt es weiterhin nicht. Oder etwa doch?

Die Bundesregierung hat kürzlich ihren „Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus“ vorgelegt und will in den Jahren 2021 bis 2024 insgesamt mehr als eine Milliarde Euro für dessen Umsetzung bereitstellen. Zu den geplanten Maßnahmen gehört auch das Programm „Vielfalt erleben durch Austausch und Begegnung“, das unter anderem „neue deutsch-israelische Austauschprojekte u. a. auch mit sogenannten ‚israelkritischen‘ Akteuren“ vorsieht.

Dass die BDS-Bewegung bei „Israelkritikern“ hoch im Kurs steht, dürfte auch der Bundesregierung bekannt sein. Und nun sollen Rechtsextremismus und Rassismus – und, so darf man annehmen, sicherlich auch Antisemitismus – bekämpft werden, indem man einen Austausch mit Menschen fördert, die den jüdischen Staat hassen? Das könnte man durchaus für einen Widerspruch halten.

Andererseits sehen sich auch die Weltoffenen aus den staatlich alimentierten Kulturinstitutionen, die unbedingt mit Israel-Boykotteuren aus aller Welt sprechen möchten, ausdrücklich als Kämpfer wider den Antisemitismus. Honi soit qui mal y pense.

Bleiben Sie informiert!
Mit unserem wöchentlichen Newsletter erhalten Sie alle aktuellen Analysen und Kommentare unserer Experten und Autoren sowie ein Editorial des Herausgebers.

Zeigen Sie bitte Ihre Wertschätzung. Spenden Sie jetzt mit Bank oder Kreditkarte oder direkt über Ihren PayPal Account. 

Mehr zu den Themen

Das könnte Sie auch interessieren

Wir sprechen Tachles!

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie einen unabhängigen Blickzu den Geschehnissen im Nahen Osten.
Bonus: Wöchentliches Editorial unseres Herausgebers!

Nur einmal wöchentlich. Versprochen!