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VÖLKERRECHT: Die jüdische Präsenz im Westjordanland

Aus Mauer bestehender Teil der Trennanlage ziwschen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde
Aus Mauer bestehender Teil der Trennanlage ziwschen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde (Foto: Thomas Eppinger)

Im Konflikt zwischen Israel und den Palästinensern scheinen die rechtlichen Problemstellungen klar zu sein. Die Wirklichkeit ist sehr viel komplizierter.

Wenige Monate nach dem Sechstagekrieg vom Juni 1967 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat einstimmig einen seiner wohl wichtigsten Beschlüsse. In Resolution 242 betonte er die „Notwendigkeit, auf einen gerechten und dauerhaften Frieden hinzuarbeiten, in dem jeder Staat der Region in Sicherheit leben kann.“ Ein solcher Frieden müsse auf zwei Grundsätzen beruhen:

  1. auf dem Rückzug der israelischen Armee „aus Gebieten, die während des jüngsten Konflikts besetzt wurden.“
  2. auf der Beendigung des Kriegszustands unter „Achtung und Anerkennung der Souveränität, territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhängigkeit eines jeden Staates in der Region und seines Rechts, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen frei von Androhung oder Akten der Gewalt in Frieden zu leben.“

Damit schrieb der Sicherheitsrat das Prinzip nieder, dem bis heute die Versuche zur Beendigung des arabisch-israelischen Konfliktes folgen: Land für Frieden.

Sichere und anerkannte Grenzen

Das klingt einfach, ist es aber nicht. Das fängt schon damit an, dass bereits seit mehr als fünfzig Jahren über die Bedeutung der recht einfach klingenden Worte von Resolution 242 gestritten wird. Denn von dem Text existieren zwei Versionen. In der englischen Version, in der die Resolution verfasst wurde, und die daher die gültige ist, ist von einem israelischen Rückzug „aus Gebieten“ die Rede; in der französischen Version dagegen von „aus den Gebieten“.

Während letztere also im Gegenzug für Frieden einen israelischen Rückzug aus allen Gebieten fordert, die 1967 neu unter israelische Kontrolle gekommen sind, fasst erstere auch einen israelischen Rückzug aus manchen, aber nicht notwendigerweise allen Gebieten ins Auge.

Reichweite möglicher Raketen aus der Westbank
Reichweite möglicher Raketen aus der Westbank (Quelle: State of Israel, Ministry of Foreign Affairs)

Genau das war die Absicht der Verfasser des Textes, wie etwa Arthur Goldberg, der damalige UN-Botschafter der Vereinigten Staaten, erklärte: „Verlangt die vom UN-Sicherheitsrat einstimmig angenommene Resolution 242 einen Rückzug der israelischen Armee aus allen Gebieten, die Israel während des Sechstagekrieges 1967 besetzt hat? Die Antwort lautet: Nein.“ Der Grund dafür, keinen vollständigen Rückzug Israels zu fordern, war ganz einfach: Die oft falscherweise als „Grenzen vor 1967“ bezeichneten Waffenstillstandslinien waren für Israel alles andere als sicher.

Mit Resolution 242 sollte vielmehr ein Verhandlungsprozess angestoßen werden, an dessen Ende ein Frieden zwischen Israel und seinen arabischen Nachbarn stehen sollte, der es allen Staaten ermöglicht, in „sicheren und anerkannten Grenzen“ zu leben. Wie auch immer die Details eines hoffentlich einmal zu-stande kommenden Friedens aussehen mögen: Tatsache ist, dass die sogenannte Grüne Linie zwischen Israel und dem Westjordanland dem jüdischen Staat keine solch sichere Grenze bietet.

„Besetzte palästinensische Gebiete“ und „illegale jüdische Siedlungen“?

Entgegen einem gerade in Europa weit verbreiteten Vorurteil ist die „Besatzung“ eine Folge des Krieges gegen Israel, nicht dessen Ursache. Wer glaubt, ein Ende der „Besatzung“ würde automatisch zu einem Ende des Krieges führen, gibt sich einer gefährlichen Illusion hin.

Ein Verhandlungsfrieden mit der derzeitigen palästinensischen Führung ist, wie diese oft genug klargemacht hat, genauso wenig möglich wie ein einseitiger israelischer Rückzug hinter die Grüne Linie – dieses Dilemma zu verstehen ist die Voraussetzung dafür, heute jenseits nutzloser Vereinfachungen über israelische Handlungsoptionen zu diskutieren.

Dazu bedarf es nicht zuletzt der Klärung wichtiger völkerrechtlicher Frage über das in Frage stehende umstrittene Gebiet. „Besetzte palästinensische Gebiete“ – so wird das Westjordanland meist bezeichnet. So oft wird die Formulierung von UN-Organisationen, Politikern, Journalisten, Akademikern, Aktivisten und anderen verwendet, dass sie weit-gehend als selbstverständlich akzeptiert wird. Aber ist sie auch zutreffend?

  • Wie sind aus völkerrechtlicher Sicht der Status des Westjordanlandes und die Anwesenheit Israels zu bewerten?
  • Wer kann rechtlich gesehen Ansprüche auf das Territorium erheben?
  • Wie ist die israelische Kontrolle über das Gebiet einzuschätzen ist: Handelt es sich um eine kriegerische Besatzung („belligerent occupation“) im Sinne des humanitären Völkerrechts?
  • Wie sieht es mit dem im Zusammenhang mit dem Westjordanland oft ins Spiel gebrachten „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ aus?
  • Sind die jüdischen Siedlungen im Westjordanland wirklich „illegal“ wie so oft behauptet wird, sodass niemand mehr die Frage stellt: Worauf stützt sich eigentlich dieses Urteil, und wie werden ähnliche Fälle in anderen Konflikten von der internationalen Gemeinschaft behandelt?

Zum Download

VÖLKERRECHT: Die jüdische Präsenz im Westjordanland

Das Dossier „Besetzt – Umstritten – Annektiert? Jüdische Präsenz im Westjordanland“ aus der Reihe edition mena-watch, das diese und andere völkerrechtliche Fragen analysiert und bewertet, steht ab sofort hier zum Download bereit.

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