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Ist der Krieg gegen das iranische Regime illegal?

Dass der Iran-Krieg klar illegal sei, ist unter Völkerrechtlern nicht unumstritten. (© imago images/Christian Ohde)
Dass der Iran-Krieg klar illegal sei, ist unter Völkerrechtlern nicht unumstritten. (© imago images/Christian Ohde)

Viele halten den Iran-Krieg für völkerrechtswidrig. Aber es gibt sehr wohl auch andere Stimmen, die dieser Position widersprechen.

Geht es nach den Vereinten Nationen, der weit überwiegenden Mehrheit europäischer Politiker, vielen Medien und auch zahlreichen Völkerrechtlern, ist der amerikanisch-israelische Krieg gegen das iranische Regime illegal.

In Deutschland machte etwa Ende März die Nachricht die Runde, ein Gutachten des Deutschen Bundestages habe den Krieg für »völkerrechtswidrig« erklärt. Dem Wissenschaftlichen Dienst des Parlaments zufolge stelle er »nach herrschender Ansicht« einen Verstoß gegen die UN-Charta dar, da er weder vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt noch vom UN-Sicherheitsrat autorisiert worden sei.

Dass es sich bei dem erwähnten Papier in Wahrheit gar nicht um ein »Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages« handelte, sondern um eine nur zweieinhalbseitige Stellungnahme eines seiner Mitarbeiter, die in keiner Weise den Standards eines tatsächlichen rechtlichen Gutachtens entspricht, ging in der öffentlichen Debatte unter.

Zuletzt brachte der deutsche Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier diese Position zugespitzt auf den Punkt, als er in einer Rede auf Konfrontation mit der Bundesregierung ging. »Unsere Außenpolitik wird nicht überzeugender dadurch, dass wir Völkerrechtsbruch nicht Völkerrechtsbruch nennen«, so der – für Außenpolitik nicht zuständige – Präsident.

»Friedliche Koexistenz unmöglich«

Doch diese klar die öffentliche Debatte über den Krieg dominierende Sichtweise bleibt nicht unwidersprochen. Auf der politischen Bühne antwortete beispielsweise Roderich Kiesewetter, CDU-Bundestagsabgeordneter und Mitglied des Auswärtigen Ausschusses, auf Steinmeiers Rede mit einem Beitrag, der von der Jüdischen Allgemeinen veröffentlicht wurde.

Der Präsident irre, so Kiesewetter, wenn er den Krieg als völkerrechtswidrig bezeichne. »Ein Regime, das den Terrorismus zur Staatsräson erhebt und durch seine Proxys faktisch permanent Krieg gegen die zivilisierte Welt führt, kann sich nicht hinter denselben Normen verstecken, die es mit Füßen tritt.« Das amerikanisch-israelische Vorgehen bewertet er vielmehr als »notwendige, erweiterte Selbstverteidigung«. Nicht nur die USA und Israel, sondern auch die arabischen Nachbarn des Iran hätten verstanden, dass »friedliche Koexistenz mit einem theokratischen Regime, dessen Existenzberechtigung zwingend auf dem Export der Revolution und der Destabilisierung seiner Nachbarn beruht, systemisch unmöglich ist«.

»Legitime kollektive Selbstverteidigung«

Nun ist Kiesewetter ein Politiker, der nicht in erster Linie juristisch, sondern politisch argumentiert. Aber seine Stoßrichtung wird durchaus von renommierten Völkerrechtlern im deutschen Sprachraum unterstützt. Für Matthias Herdegen etwa, Professor und u. a. Direktor des Instituts für Völkerrecht der Universität Bonn, fällt der Krieg zumindest aus israelischer Sicht sehr wohl in den Bereich des Rechts auf Selbstverteidigung.

Die Staaten haben laut Art. 51 der UN-Charta das Recht, sich gegen einen »gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff« zu verteidigen. Die Frage sei nur, wie lange im Voraus ein Präventivkrieg erlaubt sei. Mit dem Iran haben wir es Herdegen zufolge mit einem Staat zu tun, »der dabei ist, sich ein Massenvernichtungspotenzial mit Atomwaffen zuzulegen, und gleichzeitig ganz offen seine Vernichtungsabsicht gegen Israel begründet«. Das Regime alimentierte zudem »seit Jahren ein internationales Terrornetzwerk und droht mit einem Flächenbrand in der ganzen Region: Was will man eigentlich noch mehr?«

Es sei dem jüdischen Staat nicht zuzumuten, warten zu müssen, bis das iranische Regime tatsächlich über Atomwaffen und entsprechende Trägersysteme verfügt. Der Zeitraum für legale präventive Selbstverteidigung beginne sich »in dem Moment zu öffnen, in dem wirksame Abwehrmaßnahmen immer schwieriger werden und deswegen ein weiteres Zuwarten objektiv unzumutbar ist. Zu fragen wäre also, wie sich die »aufwachsende Bedrohung zu den verbleibenden Möglichkeiten einer wirksamen Neutralisierung dieses Vernichtungspotenzials« verhalte.

Angesichts der Qualität der Bedrohung spricht für Herdegen vieles dafür, dass Israel sein Recht auf präventive Selbstverteidigung geltend machen könne. Und so, wie die Europäer der Ukraine auch militärisch beispringen könnten, wenn sie es wollten, könnten sich auch die USA an der Seite Israels am Kampf gegen das iranische Regime beteiligen. Das sei als »legitime kollektive Selbstverteilung« zu bewerten.

»Undifferenzierte und harte Verurteilung«

In dieselbe Richtung argumentiert auch Monika Polzin, Professorin für Völkerrecht und öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Ein Staat könne sein Recht auf präventive Selbstverteidigung geltend machen, wenn die »Gesamtbetrachtung eine so schwerwiegende Gefahrenlage ergibt, dass eine Verteidigungshandlung notwendig ist, um eine spätere Wehrlosigkeit zu vermeiden«.

Im Fall der iranischen Bedrohung gebe es »sehr gute Argumente«, die Israels Recht auf Selbstverteidigung begründen würden: »Die iranische Regierung will Israel vernichten. Sie verfolgt diese Vernichtungsabsicht mit der Unterstützung von Terrororganisationen wie der Hamas, der Hisbollah und den Huthis, die Israel schon seit Längerem direkt angreifen, und einem Raketen- und Atomprogramm.

Eine andere Argumentation laute, dass das jetzige militärische Vorgehen gegen den islamistischen Gottesstaat als Reaktion auf »einen bereits länger andauernden bewaffneten Angriff des Irans« zu verstehen sei, der sich u. a. in der jahrzehntelangen Förderung von Terrororganisationen wie der Hisbollah oder der Hamas manifestiere. Ob die zahlreichen Attacken auf Israel durch die Stellvertreter des iranischen Regimes einen »einheitlichen und andauernden bewaffneten Angriff« darstellten, ist laut Polzin umstritten.

Insgesamt fehlten aus Polzins Sicht im Falle des amerikanisch-israelischen Krieges gegen das iranische Regime »eindeutige völkerrechtliche Maßstäbe«, man befinde sich hier rechtlich in einem Graubereich. Klar ist für sie aber, dass ein überaus »restriktives und formales Verständnis des Rechts auf Selbstverteidigung« letztlich darauf hinauslaufe, »dass ein Terrorregime ungehindert die Vernichtung eines Staates vorbereiten kann«. Die im Sinne einer solchen Auslegung erfolgende »undifferenzierte und harte Verurteilung der Angriffe auf den Iran« findet Polzin »besorgniserregend«.

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