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Was hat der Internationale Gerichtshof entschieden (Teil 2)?

Die jüngste Anordnung des Internationalen Gerichtshof fiel anders aus, als dies jetzt allerorts behauptet wird. (© imago images/Sipa USA)
Die jüngste Anordnung des Internationalen Gerichtshof fiel anders aus, als dies jetzt allerorts behauptet wird. (© imago images/Sipa USA)

Erneut gibt es große Aufregung über eine Anordnung des Internationalen Gerichtshofs, und erneut hat er gar nicht das entschieden, was alle behaupten.

Geht es nach den einhelligen Berichten und Stellungnahmen der letzten Tage, ist die Sache klar: Am Freitag hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag Israel rechtsverbindlich aufgefordert, seine Militäroffensive gegen die Hamas sofort einzustellen. So wird die Anordnung des IGH jedenfalls durch die Bank wiedergegeben. Doch wie schon bei der ersten Anordnung von Sofortmaßnahmen des IGH im Fall der von Südafrika eingebrachten Klage gegen Israel wegen angeblicher Verstöße gegen die sogenannte Völkermordkonvention Ende Januar hat das Gericht tatsächlich etwas anderes entschieden als alle behaupten. Sehen wir uns die Sache genauer an.

Der Kern der Anordnung

Die am Freitag bekannt gegebene Anordnung war die insgesamt dritte im Fall der südafrikanischen Klage, der zufolge Israel im Gazastreifen einen Völkermord begehe. Südafrika hatte den IGH zum wiederholten Mal aufgefordert, einen sofortigen Stopp aller israelischen Militäraktionen im Gazastreifen, insbesondere aber der israelischen Offensive in Rafah, der letzten verbliebenen Hochburg der Hamas, sowie einen Rückzug der israelischen Streitkräfte anzuordnen.

Den Medienberichten zufolge sei der IGH dieser Aufforderung nachgekommen und habe tatsächlich den Stopp der Offensive in Rafah angeordnet. Liest man den Text der Anordnung, so stellt sich die Sache allerdings ein wenig anders dar. Da dieser Punkt in so gut wie allen Berichten verkürzt dargestellt wurde, zitieren wir ihn hier vollständig: Unter Punkt 57 (2) (a) fordert das Gericht Israel auf,

»unverzüglich seine Militäroffensive und jede andere Aktion im Gouvernement Rafah einzustellen, die der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen Lebensbedingungen auferlegen könnte, die ihre physische Zerstörung ganz oder teilweise herbeiführen könnten.«

Eingeschränkte Forderung

Von einem Stopp ist also tatsächlich die Rede, aber, wie einige der Richter in ihren der Anordnung beigefügten Deklarationen bzw. abweichenden Stellungnahme betonen, handelt es sich um eine konditionale Forderung.

Laut Aharon Barak, einem der beiden Richter, die gegen die Anordnung gestimmt hatten, fordere diese, die Militäroperationen in Rafah »nur insoweit einzustellen, als dies zur Erfüllung der Verpflichtungen Israels aus der Völkermordkonvention erforderlich ist«. Das bedeute umgekehrt eben, dass Israel seine Operationen in Rafah weiterführen könne, »solange es seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention erfüllt«.

Julie Sebutinde, die Vizepräsidentin des IGH, welche die Anordnung ebenfalls abgelehnt hat, pflichtet Richter Barak bei:

»Meines Erachtens besteht das Ziel des Gerichtshofs darin, Israel anzuweisen, seine Militäroffensive in Rafah nur insoweit auszusetzen, als eine solche Aussetzung erforderlich ist, um die Schaffung von Lebensbedingungen zu verhindern, die zur Vernichtung der Palästinenser in Gaza führen könnten.«

Die in der Anordnung gewählte Formulierung sei zwar »missverständlich« formuliert, aber aus ihr die pauschale Forderung nach einem Stopp der Offensive in Rafah herauszulesen (wie dies praktisch durchgängig in Medien und Politik geschieht), sei eine Fehlinterpretation, die »Israels Fähigkeit einschränkt, seine legitimen militärischen Ziele zu verfolgen, während sie ihren Feinden, einschließlich der Hamas, die Freiheit lässt, anzugreifen, ohne dass Israel in der Lage ist zu reagieren«.

Befürworter sehen es genauso

Nun könnte man einwenden, Baraks und Sebutindes Ansichten seien von überschaubarer Bedeutung und wenig überraschend, da sie ja die beiden Richter waren, die gegen die Anordnung gestimmt hatten. Der Einwand wird freilich dadurch entkräftet, als auch Richter, die für die Anordnung gestimmt haben, ganz ähnliche Interpretationen geäußert haben.

So hob Richter Georg Nolte hervor:

»Die Maßnahme, die Israel verpflichtet, die derzeitige Militäroffensive in Rafah zu stoppen, ist an die Notwendigkeit geknüpft, ›Lebensbedingungen zu verhindern, welche die physische Zerstörung der palästinensischen Gruppe in Gaza ganz oder teilweise herbeiführen könnten‹. Diese Maßnahme bezieht sich also nicht auf andere Aktionen Israels, die kein solches Risiko mit sich bringen.«

Und Richter Bogdan Lucian Aurescu schrieb, in diesem Punkt der Anordnung sei

»irgendwie unklar, ob sich der letzte Teil (…) nur auf ›jede andere Aktion‹ (die nicht definiert ist) oder sowohl auf die Einstellung der israelischen Militäroffensive als auch auf ›jede andere Aktion‹ bezieht. Meines Erachtens muss die Anordnung so ausgelegt werden, dass sie auch den Stopp der israelischen Militäroffensive in dem Maße beinhaltet, in dem sie ›der palästinensischen Gruppe im Gazastreifen Lebensbedingungen auferlegen könnte, die ihre physische Zerstörung ganz oder teilweise herbeiführen könnten‹.«

Das Gericht hätte Aurescu zufolge deutlicher betonen müssen, dass die Anordnung über die Einstellung der Offensive in Rafah »in keiner Weise das legitime Recht Israels [berührt], Maßnahmen zu ergreifen, die in strikter Übereinstimmung mit dem Völkerrecht durchgeführt werden sollten«.

Wie es sich anhört, wenn der IGH tatsächlich das bedigungslose Ende von Militäroperationen fordert, wird am Beispiels Russlands deutlich. In einer am 16. März 2022 erlassenen Anordnung ist zu lesen:

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Russische Föderation (…) die am 24. Februar 2022 begonnenen militärischen Operationen auf dem Gebiet der Ukraine auszusetzen hat.«

Der Unterschied zu der konditionalen Anordnung vom vergangenen Freitag dürfte augenfällig sein.

Auch Juristen außerhalb des Kreises der IGH-Richter, die im aktuellen Krieg Partei für die palästinensische Seite ergreifen, ist aufgefallen, dass die Kernforderung der Anordnung keineswegs so klar ist, wie stets behauptet wird. Maryam Jamshidi etwa, Professorin für Recht an der juristischen Fakultät der Universität von Colorado, beklagte sich darüber, dass der IGH, wohl, um eine weitgehende Konsensentscheidung treffen zu können, sich darüber im Klaren gewesen sei, »dass er einen zweideutigen Waffenstillstandsbefehl erließ«. Den »Waffenstillstandsbefehl als absoluten Befehl für Israel« darzustellen, sei »leider absolut nicht der Fall«. Solche »Fehlinformationen helfen den Palästinensern nicht, also hören Sie bitte damit auf.«

Der eigentlich wichtige Punkt

Unter dem Strich bleibt übrig, dass der IGH Israel in diesem Punkt ein weiteres Mal aufgefordert hat, sich an seine Verpflichtungen gemäß der Völkermordkonvention zu halten und keine Militäroperationen zu unternehmen, die gegen diese Verpflichtungen verstoßen würden. Das muss und tut der jüdische Staat freilich auch ohne von irgendjemanden darauf hingewiesen werden zu müssen. Dass der IGH diesen selbstverständlichen Punkt ein weiteres Mal glaubte betonen zu müssen, ist wohl auf den enormen internationalen Druck zurückzuführen, unter dem die Richter stehen, aber, wie die Richter Barak und Sebutinde festhielten, juristisch gesehen einigermaßen überflüssig.

In dem ganzen Trubel über die angeblich bedingungslose Forderung nach einem Stopp der israelischen Offensive in Rafah ging unter, was, wie Richter Barak hervorstrich, die eigentliche Kernaussage der Anordnung vom vergangenen Freitag ist:

»Erneut hat Südafrika den Gerichtshof ersucht, den Staat Israel anzuweisen, ›seine militärischen Operationen im Gazastreifen einzustellen … und die israelische Armee unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem gesamten Gazastreifen abzuziehen‹. Auch dieses Mal wurde der Antrag Südafrikas vom Gerichtshof abgelehnt.«

Zum bereits vierten Mal in fünf Monaten habe Südafrika unter der Begründung, Israel begehe einen Völkermord, eine komplette Beendigung von Israels militärischem Vorgehen in Gaza gefordert. Und zum vierten Mal habe Südafrika eine Abfuhr erteilt bekommen, und das aus einem gleichermaßen »einfachen wie wichtigen Grund: Südafrika konnte seine Behauptung, Israels Militäroperation sei durch völkermörderische Absichten motiviert, nicht plausibel begründen.« Das aber wäre der einzige Grund für das Gericht, sich überhaupt mit Israels Vorgehen zu beschäftigen.

Denn was auch immer Israel in seinen Operationen gegen die Hamas sonst unternimmt oder nicht, geht den IGH schlicht nichts an. Indem das Gericht fortdauernd Anordnungen beschließt, obwohl Südafrika keinerlei Belege für eine israelische Völkermordabsicht vorlegen konnte, begibt es sich für Richter Barak auf einen »gefährlichen Weg«: Es schwächt die Völkermordkonvention, »indem sie zur Schlichtung eines bewaffneten Konflikts eingesetzt (oder missbraucht) wird«.

Nachhilfe (nicht nur) für das Gericht

Was Richter Barak offenbar sehr erzürnt, ist der Umgang seiner IGH-Kollegen mit dem, was von ihnen als »Beweise« anerkannt werde. Das Gericht verlasse sich »in erster Linie auf Erklärungen von Vertretern der Vereinten Nationen in sozialen Medien und auf Pressemitteilungen einschlägiger Organisationen«. Aber es stütze sich auf diese Erklärungen und Pressemitteilungen, »ohne überhaupt zu untersuchen, auf welche Art von Beweisen sie sich stützen«. Dieses Verhalten des Gerichts stehe

»in krassem Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung, in der es festgestellt hat, dass ›Berichte der Vereinten Nationen nur dann zuverlässige Beweise [sind], wenn sie Beweiskraft haben und gegebenenfalls durch andere glaubwürdige Quellen bestätigt werden‹. Im vorliegenden Fall sind die Erklärungen und Pressemitteilungen (…) einfach nicht bestätigt worden.«

Der IGH, so kann man Baraks Vorwurf zusammenfassen, stütze sich also wesentlich auf unbestätigte und/oder ungeprüfte Behauptungen der Vereinten Nationen, um zu seinen Einschätzungen zu gelangen, und dies in markantem Gegensatz zu seinen sonst üblichen Verfahrensweisen. Man müsste hinzufügen: Mit seinem sorg- und verantwortungslosen Umgang mit Behauptungen aus den Reihen der in Sachen Israel bekannt einseitigen und voreingenommenen Vereinten Nationen unterscheidet er sich leider kaum vom Großteil der Medien, der sich in seiner Berichterstattung ständig auf Pressemitteilungen der Vereinten Nationen und anderer, klar parteilicher Akteure stützt, als handle es sich bei ihnen um seriöse und verlässliche Quellen.

Die humanitäre Lage im Gazastreifen

Die abweichende Stellungnahme zur Anordnung des IGH von Richterin Sebutinde ist aus gleich mehreren Gründen höchst lesenswert. Einerseits erläutert sie den Kontext des militärischen Vorgehens Israels, den Südafrika in seinen Anprangerungen des jüdischen Staates immer konsequent ausblendet: Das Massaker der Hamas am 7. Oktober 2023, die noch immer von der Hamas verschleppten Geiseln, den fortdauernden Raketenbeschuss Israels aus dem Gazastreifen sowie den Mehrfrontenkrieg, in dem sich Israel seit dem vergangenen Jahr befindet und der sich vom Libanon im Norden bis in den Jemen im Süden erstreckt:

»Israel hat das Recht, auf diese existenziellen Bedrohungen zu reagieren, die miteinander verknüpft und koordiniert sind. Dabei wird von Israel erwartet, dass es seinen internationalen Verpflichtungen nachkommt, einschließlich des humanitären Völkerrechts. Weder das Völkerrecht im Allgemeinen noch die Völkermordkonvention im Besonderen entziehen Israel jedoch das Recht, notwendige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um seine Bürger und sein Territorium gegen solche bewaffneten Angriffe an mehreren Fronten zu verteidigen.«

Andererseits machte sich Richterin Sebutinde die Mühe, detailliert auf Vorwürfe gegen Israel wegen der humanitären Situation im Gazastreifen zu erwidern, wobei sie betonte, »die Verantwortung für das Leiden der Palästinenser im Gazastreifen liegt nicht nur bei Israel, und es ist auch nicht richtig zu sagen, dass Israel nichts unternommen hat, um dieses Leiden zu lindern«.

Durch die Öffnung zusätzlicher Landwege und die Errichtung eines schwimmenden Piers habe sich der Umfang der Hilfslieferungen in den letzten Monaten kontinuierlich erhöht. Darüber hinaus habe Israel sich auch um die Verbesserung der medizinischen Versorgung bemüht, wozu die Errichtung von mittlerweile acht Feldkrankenhäusern genauso gehöre wie die Evakuierung Tausender Palästinenser zu medizinischen Behandlungen außerhalb des Gazastreifens. »Krieg«, resümierte die Richterin, »hat unweigerlich und auf tragische Weise Auswirkungen auf das Leben von Zivilisten. Dies macht den Krieg Israels gegen die Hamas jedoch nicht von vornherein illegitim oder rechtswidrig und verwandelt ihn auch nicht in einen Akt des Völkermords.«

Abschließend wies sie noch auf einen Umstand hin, der fast immer ausgeblendet wird, wenn Israel für die schlechte humanitäre Lage im Gazastreifen verantwortlich gemacht wird oder dem jüdischen Staat, wie vom Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshof letzte Woche geschehen, gar der Vorwurf gemacht wird, die Menschen im Gazastreifen absichtlich verhungern zu lassen: Nicht nur trägt die Hamas eine nicht unbedeutende Rolle für die Lage, sondern auch Ägypten, das seine Seite des Grenzübergangs in Rafah kontrolliert – und keine Hilfstransporte mehr in den Gazastreifen gelangen lässt, seitdem der Kontrollpunkt im Zuge des Vordringens nach Rafah von Israel unter Kontrolle gebracht wurde.

Von Israel zu fordern, den Güterverkehr über den Grenzübergang Rafah sicherzustellen, wie die IGH-Anordnung vom Freitag es tut, ohne auch die Verantwortung Ägyptens zu bedenken, resultiere in Forderungen, die schlicht »undurchführbar« seien.

Fazit

Lassen wir zum Abschluss noch einmal Richter Barak zu Wort kommen:

»Das Gericht befindet sich in einer schwierigen Lage und steht unter großem Druck. Dennoch hätte es nicht die Integrität der Völkermordkonvention opfern und die Grenzen seiner Zuständigkeit auf öffentlichen Druck hin überschreiten dürfen. Der Drang, ›etwas zu tun‹, ist verständlich, zumal das Ersuchen um einen Waffenstillstand bereits zum vierten Mal vor diesem Gericht verhandelt wird. Das kann aber nicht ausreichend sein. (…) Wir können uns nicht mit politischen, militärischen oder Fragen der öffentlichen Wirkung befassen. Wir können uns nur mit rechtlichen Problemen befassen. Wir sind ein Gericht des Rechts, nicht der öffentlichen Meinung. Wenn wir Richter zu Gericht sitzen, stehen wir auch vor Gericht.«

Und Richter Barak sprach auch eine einfache Wahrheit aus, die Südafrika und so viele andere, die Israel an den Pranger stellen und über eine gerichtliche Verfolgung des jüdischen Staates jubeln, stets ignorieren:

»Der Schlüssel zur Beendigung dieses Krieges liegt nicht darin, den Gerichtshof zu bitten, in diesen Konflikt einzugreifen, indem unbegründete Anschuldigungen des Völkermordes gegen Israel erhoben werden. Der Schlüssel zur Beendigung dieses Krieges liegt in den Händen der Hamas. Die Hamas hat den Krieg begonnen und kann ihn beenden, indem sie die Geiseln freilässt und die Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger uneingeschränkt respektiert.«

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