Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen findet konsequentes Geschichtsbewusstsein pedantisch und sieht in antisemitischen Parolen einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.
Jenny V. Möhlmann
Man könnte sagen, das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die deutsche Staatsräson neu justiert, als es am 21. November beschloss, dass es salonfähig sei, das Existenzrecht Israels zu leugnen. Mehr noch, sei das Recht auf eine solche Leugnung sogar die Grundlage für eine »kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse«. So steht es im Beschluss des 15. Senats, der am 30. November veröffentlicht wurde – und der wie ein Einverständnis klingt.
Zu den Hintergründen: Vorweg ging beim Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf ein Antrag auf Zulassung verschiedener Parolen bei einer Pro-Palästina-Demonstration ein, die polizeilich zwar genehmigt, jedoch mit der Auflage versehen worden war, folgende Parolen zu unterlassen: »From the River to the Sea, we demand Equality«, »From the River to the Sea, Palestine will be free«, »Death Death to the IDF/IOF«, »There is only one state – Palestine 48« und »Yalla, Yalla Intifada«.
Man kann sich gut vorstellen, dass eine Pro-Palästina-Demo, die in der Vergangenheit ja mehrheitlich Anti-Israel-Demonstrationen waren, den Beteiligten ohne derartiges Kampfgeschrei nur halb so viel Spaß macht. Also beschwerte sich der Antragsteller über den polizeilichen Beschluss bei der nächsthöheren Instanz, eben dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Dort lehnte man das Gesuch jedoch ab und bezog sich in der Begründung direkt auf die Charta der Hamas von 1988 und deren Prinzipienerklärung von 2017. Man erkenne in den Parolen ein Kennzeichen, das sich die Hamas »zu eigen gemacht hat« und das »eindeutig für die Ablehnung jeglicher Form von jüdischer Staatssouveränität sowie friedlicher Koexistenz der beiden Völker nebeneinander [steht] und [es] ist insoweit auch als ein Fall von israelbezogenem Antisemitismus zu werten«. Zudem, so klärt das VG auf, handle es sich bei der »Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war«.
Antisemitische Dynamiken
In all dem witterte der Antragsteller dem Anschein nach Zensur, denn er verlegte das Datum für seine Veranstaltung daraufhin auf den 22. November, um auch die Verfügung des VG Düsseldorf nochmals prüfen zu lassen, diesmal durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Offenbar sind diese Losungen essenziell für die von ihm geplante Demonstration.
Und er hatte Erfolg: Das OVG NRW bewertete die Zusammenhänge anders. Am 21. November entschied der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts, vertreten durch einen Vorsitzenden und drei Berufsrichterinnen, dass Veranstalter und Teilnehmer der Pro-Palästina-Demonstration die antisemitischen Parolen – mit Ausnahme von »Yalla, Yalla, Intifada« und »From the River to the Sea« – skandieren dürfen, weil das, wie eingangs erwähnt, grundlegend sei für eine »kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlich zu vollziehenden Veränderung bestehender Verhältnisse«.
Wenn die verantwortlichen Juristen dann zu dem Schluss kommen, dass »das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen, obgleich dies als antizionistisch oder gar antisemitisch gewertet werden kann, […] für sich genommen grundsätzlich keinen Straftatbestand [verwirklicht]«, verkennen sie damit einen wissenschaftlich bereits vielfach gezeigten Zusammenhang.
Die hohen Zustimmungswerte für »israelbezogenen Antisemitismus sowie die steigenden Fallzahlen antisemitischer Gewalt untermauern … die Radikalisierung antisemitischer Dynamiken in unserer Gesellschaft«, warnt etwa Marina Chernivsky, Psychologin und Leiterin der bei antisemitischen Vorfällen und Übergriffen zuständigen Beratungsstelle Ofek, mit Blick auf eine Sekundärauswertung der Leipziger Autoritarismus Studien für Baden-Württemberg. »Antisemitische Einstellungen gehen auch mit der Zustimmung zu Gewalt und Gewaltbereitschaft einher«, schrieben Andreas Zick, Beate Küpper und Wilhelm Berghan schon in der Studie »Verlorene Mitte, feindselige Zustände. Rechtsextreme Einstellungen in Deutschland 2018/19«.
Aber der 15. Senat des OVG NRW meint es besser zu wissen als die wissenschaftliche Forschung, wenn er behauptet, »derartige Verlautbarungen richten sich zunächst gegen den Staat Israel als Institution, wodurch nicht zwingend zugleich auch das Existenzrecht der auf dem Staatsgebiet lebenden Jüdinnen und Juden (oder Einwohner nichtjüdischen Glaubens) verneint wird«.
Doch die fehlende Weitsicht ist nicht das einzige Problem dieses Beschlusses: Hinzu kommt eine vielsagende »Einordnung« der vorangegangenen Analyse und Bewertung des VG Düsseldorf und damit eine inhaltliche Aufwertung der infrage stehenden Parolen: »Insoweit ist bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit … und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren.«
Geschichtsvergessenheit
Den Schutz jüdischen Lebens im öffentlichen Raum als pedantisch zu kennzeichnen, was »engherzig« nun einmal bedeutet, verkennt die Notwendigkeit dieses Schutzes. Und offenbart ein gerüttelt Maß an Geschichtsvergessenheit.
Es verwundert daher auch nicht, dass die ansonsten zum Tragen kommende normative Einordnung der Leugnung des israelischen Existenzrechts durch den Senat vollständig suspendiert wurde. Er befand nämlich, dass es sich hierbei nur um eine politische Absichtsbekundung handle, die kein allgemeines Gesetz darstelle – und unter diesem Vorbehalt dürfe die Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt werden.
Damit löst der Senat die Formel vom Existenzrecht Israels radikal von ihrem realen Bedeutungsgehalt und segnet das Bestreiten dieses Existenzrechts ab – als primär nur gegen eine Institution gerichtete Staatskritik, die »nicht zwingend« zugleich das Existenzrecht der in Israel lebenden Juden verneinen würde. Oder anders formuliert: Das wird man ja wohl noch sagen dürfen …
Demnächst erscheint hier ein Interview mit einer Richterin zur Einschätzung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen.






