Da auch die Richter des Internationalen Strafgerichtshof wissen dürften, dass ein Verfahren gegen Israel aus rechtlichen Gründen aussichtslos ist, stellt sich die Frage nach den Gründen für die Entscheidung.
Alan Posener, Welt
Viertens treten Staaten, die das Statut von Rom unterzeichnen, bestimmte strafrechtliche Zuständigkeiten ab: Werden diese Staaten nicht gemäß ihren Zuständigkeiten aktiv, kann das IStGH eingreifen. Gemäß den Oslo-Abkommen zwischen Israel und den Palästinensern aber haben palästinensische Gerichte keine Strafverfolgungskompetenz gegen israelische Staatsbürger.
Die Palästinensische Autonomiebehörde besitzt hier keine Strafverfolgungskompetenz, die sie an das Gericht abtreten könnte. Selbst wenn also der IStGH Palästina als Staat betrachtet, auf dessen Territorium es ermitteln darf, so darf es nach dem dort gültigen Gesetz nicht gegen israelische Staatsbürger ermitteln.
Nach alledem ist es ausgeschlossen, dass die jetzige Chefanklägerin des IStGH, Fatou Bensouda, die treibende Kraft hinter der Ausdehnung der Jurisdiktion des Gerichtshofs, erfolgreich ein Strafverfahren gegen einen israelischen Armeeangehörigen wird abschließen können. (…) Was hat also Frau Bensouda geritten, diesen Schritt zu gehen?
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