Wann ein Einreiseverbot nicht auf Empörung stößt

Von Florian Markl

Seid al-Hussein ist empört. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte ist mit dem von Donald Trump verhängten temporären Einreiseverbot für Menschen aus sieben mehrheitlich muslimischen Ländern ganz und gar nicht einverstanden: „Die Menschrechte verbieten eine Diskriminierung allein aufgrund von Nationalität“.

Auch der Völkerrechtsprofessor Wolfgang Benedek von der Universität Graz wettert gegen Trumps umstrittene Maßnahme. In einem Leserbrief in der Presse fordert er, dass keine Sportler mehr an internationalen Sportveranstaltungen in den USA teilnehmen sollten, solange das von US-Präsident Trump verhängte „diskriminierende und unmenschliche Einreiseverbot … für die Bürger einzelner Staaten besteht.“ Auch die Teilnahme an „kulturelle(n) und wissenschaftliche(n) Großveranstaltungen“ sollte seiner Ansicht nach überlegt werden.

Was al-Hussein und Benedek eint, ist nicht nur ihre Ablehnung von Trumps Exekutivorder, sondern auch die Selektivität ihrer Empörung. Nicht weniger als sechzehn Länder verbieten Israelis grundsätzlich die Einreise: Algerien, Bangladesch, Brunei, der Iran, der Irak, Kuwait, der Libanon, Libyen, Malaysia, der Oman, Pakistan, Saudi-Arabien, der Sudan, Syrien, die Vereinigten Arabischen Emirate und der Jemen. Darüber hinaus verbieten acht dieser Länder auch Menschen die Einreise, die zuvor bereits in Israel waren.

Von UN-Hochkommissar al-Hussein war freilich niemals zu hören, dass diese Diskriminierung von Israelis „allein aufgrund von Nationalität“ ein Verstoß gegen die Menschenrechte wäre, und auch Prof. Benedek hat meines Wissens nach bisher nicht zu einem Boykott der sechzehn Staaten aufgerufen, die ein derartiges „diskriminierendes und unmenschliches Einreiseverbot“ gegen israelische Bürger aufrecht erhalten. Wenn es um Israel geht, gelten wieder einmal andere Maßstäbe.

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