Das Berliner Landgericht stufte die Parole »From the river to the sea, Palestine will be free« als Hamas-Kennzeichen und als Ausdruck der Unterstützung einer terroristischen Organisation ein.
Am 17. Dezember hat die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I die Parole »From the river to the sea, Palestine will be free« als Kennzeichen der als terroristisch eingestuften Organisation Hamas eingestuft. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 502 KLs 13/25 wurde ein 25-jähriger Demonstrationsteilnehmer verurteilt, denn das Gericht bewertete den Slogan im Kern als Schlachtruf und sah darin eine klare öffentliche Unterstützung terroristischer Ziele.
Bei der Demonstration im Dezember 2024 in Friedrichshain habe der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts als »eine Art Rädelsführer« agiert bzw. agitiert. Offenbar rief er den ersten Teil der Losung, worauf ihm die Anwesenden mit »Palestine will be free« antworteten. »Es ging dem Angeklagten eindeutig um die Unterstützung der Hamas«, stellte die Vorsitzende Richterin Wettley klar.
Die Strafbarkeit ergibt sich dabei nicht allein aus dem Wortlaut, sondern vielmehr aus dem historischen und politischen Kontext der Losung. Das Landgericht betonte, dass die Parole in Verbindung mit weiteren Symbolen und Materialien der Hamas als Ausdruck der Unterstützung einer terroristischen Organisation zu verstehen ist. Genau auf dieser Grundlage lässt sich klar unterscheiden, wo legitime Kritik endet und wo die öffentliche Förderung extremistischer Ziele beginnt. Überdies wurde der Mann gemäß § 86 StGB wegen der Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen verurteilt, nachdem er entsprechende Fotos in den sozialen Medien geteilt hatte.
Demzufolge verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je fünfzehn Euro, was insgesamt einen Strafrahmen von 2.700 Euro ausmacht. Die Verteidigung hat bereits angekündigt, Revision einzulegen. Aufgrund der besonderen Konstellation des Falls wird diese voraussichtlich dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt – eine Entscheidung, die weit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für die juristische Einordnung politischer Losungen mit extremistischer Ausrichtung haben könnte.
Wie der Fall höchstrichterlich entschieden wird, lässt sich derzeit noch nicht mit Gewissheit sagen. Das Urteil macht jedoch Hoffnung im Kampf gegen Extremismus und zeigt zugleich, dass eine solche Klärung auf höchster Ebene notwendig ist, um die Grenzen zulässiger politischer Ausdrucksformen eindeutig zu bestimmen.
Mikrokosmos der Uneinigkeit
Die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland bietet gegenwärtig das Bild einer tiefgreifenden Zersplitterung, wenn es um die strafrechtliche Einordnung der strittigen Parole geht. In Ermangelung eines klärenden höchstrichterlichen Machtworts hat sich eine Kasuistik der Widersprüche etabliert, die das Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Schutzanspruch und individueller Meinungsfreiheit scharf konturiert.
Bereits im Mai 2024 negierte das Landgericht Mannheim eine Strafbarkeit nach § 86a StGB, als es in der notwendigen »Subsumtion« – jenem Prozess, in dem der gerufene Satz dem starren Raster des Gesetzestextes unterworfen wird – keine ausreichende Deckungsgleichheit mit einem verbotenen Kennzeichen sah. Ein Jahr später offenbarte das Landgericht Duisburg eine noch deutlichere Zurückhaltung: Dort mündete ein Verfahren in einem Freispruch, in dem die Kammer den Vorwurf der Kennzeichenstrafbarkeit gänzlich ausblendete und gar nicht erst einer rechtlichen Prüfung unterzog. Diese gerichtliche Indifferenz lässt die Konturen des Erlaubten verschwimmen.
Besonders plastisch tritt diese Unschärfe am Landgericht Berlin I zutage – ein Lehrstück über die Dehnbarkeit richterlicher Bewertungshorizonte innerhalb eines Hauses. Im Februar 2025 hob eine Kammer den Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten auf und brandmarkte die Parole unmissverständlich als Hamas-Symbolik. Doch diese Strenge blieb eine Momentaufnahme: Nur zwei Monate später statuierte eine Parallelkammer die Straflosigkeit im Kontext einer Demonstration am Weltfrauentag. Mangels »ideologischer Konnektivität« verneinte das Gericht den Bezug der Parole zur Hamas und damit die für eine Verurteilung notwendige Stoßrichtung.
Inmitten dieser Fluktuation positioniert sich nun die Berliner Staatsschutzkammer. Als spezialisierte Instanz für politische Delikte kommt ihr die Aufgabe zu, die wehrhafte Demokratie juristisch zu fassen und ideologische Codes in ihrem subversiven Kontext zu bewerten. Bereits im November 2024 bejahte sie die Strafbarkeit des Slogans dem Grunde nach — eine ordnungspolitische Linie, die sie nun mit Nachdruck bekräftigte. Damit verfestigt sich ein juristischer Dualismus, der die Justiz zur Arena unversöhnlicher Deutungskämpfe macht und die Rechtssicherheit in politisch aufgeladenen Kontexten erodieren lässt.
Um das Leben
Ehe man sich jedoch in juristischen Feinheiten verliert, darf das Menschliche nicht aus dem Blick geraten. Es geht schließlich um das Recht auf ein sicheres Leben. Das Tragen einer Kippa, das Aufstellen eines Chanukka-Leuchters im Fenster oder andere sichtbare jüdische Symbole dürfen nicht zur Bedrohung werden. Slogans, die als Schlachtrufe skandiert werden und die Auslöschung Israels fordern, bereiten den Boden für stochastischen Terrorismus. In Sydney beispielsweise hallten dieselben Losungen über Jahre hinweg durch die Straßen und sogar entlang des Strands, sodass die Grenze zwischen politischer Botschaft und realer Bedrohung zunehmend verschwamm.
Am Bondi Beach, Tatort des islamistischen Terroranschlags vom 14. Dezember, waren die pro-palästinensischen Parolen wie kreischende Möwen und aufbrandende Wellen fester Bestandteil der akustischen Kulisse. Auch dies gehört zum Problem der Gewöhnung und Normalisierung: Vermummte Akteure in martialischen Monturen und mit einschlägigen Mantras fallen kaum noch auf, selbst wenn sie provozieren. Sie traten nicht immer zu Fuß auf, sondern auch hoch zu Ross: Ein Reiter, die palästinensische Flagge weithin sichtbar, galoppierte über den Strand, pöbelte Spaziergänger an und suchte die Konfrontation mit den offensichtlich überforderten Polizeikräften.
Auch in Großbritannien schlägt die Debatte über politische Parolen in rechtliche Schritte um. Londons Sicherheitskräfte und die Greater Manchester Police kündigten an, dass Demonstranten, die Slogans wie »Globalise the intifada« rufen, künftig festgenommen werden sollen – ein deutlicher Richtungswechsel nach den jüngsten antisemitischen Anschlägen. Bei einer pro-palästinensischen Kundgebung vor dem Justizministerium wurden bereits mehrere Menschen wegen solcher Rufe und damit zusammenhängender öffentlicher Ordnungsauflagen festgenommen.
Die Entwicklungen in Berlin und Großbritannien verdeutlichen, dass die Demokratie wachsam sein muss. Freie Meinungsäußerung hat ihre Grenzen und der Schutz gefährdeter Gemeinschaften muss sowohl rechtlich als auch gesellschaftlich durchgesetzt werden. Denn wenn Worte ritualisiert und aggressiv vorgetragen werden, vergiften sie soziale Räume und erzeugen reale Bedrohungen.






