Neuerscheinung: Das palästinensische „Rückkehrrecht“

Plakat auf einer Demonstration in Berlin im Mai 2021. Wie eine nicht-bindende UN-Resolution ein nicht existierendes Recht „untermauern“ soll, bleibt wie üblich ein Geheimnis. (© imago images/Achille Abboud)
Plakat auf einer Demonstration in Berlin im Mai 2021. Wie eine nicht-bindende UN-Resolution ein nicht existierendes Recht „untermauern“ soll, bleibt wie üblich ein Geheimnis. (© imago images/Achille Abboud)

Eine neue Broschüre widmet sich einer gefährlichen Illusion: der Vorstellung, dass Millionen Palästinenser ein Recht auf „Rückkehr“ nach Israel hätten.

Dieser Tage hat die Deutsch-israelische Gesellschaft eine neue Broschüre veröffentlicht: „Rückkehrrecht? Geschichte und Gegenwart einer palästinensischen Forderung“. Darin findet sich u.a. auch ein Beitrag von Florian Markl und Alex Feuerherdt, die der Frage nachgehen, ob es für das angebliche „Rückkehrrecht“ palästinensischer „Flüchtlinge“ wirklich eine völkerrechtliche Grundlage gibt. Ihre Antwort ist eindeutig:

Dass in Resolution 194 [der UN-Generalversammlung vom Dezember 1948] ein Recht auf Rückkehr nicht zu finden ist, hat einen einfachen Grund: Niemand wäre damals auf die Idee gekommen, dass ein solches Recht existiert. (…) Damals gab es weder in internationalen Abkommen, mit denen Völkerrecht geschaffen worden war, noch im sogenannten Völkergewohnheitsrecht Hinweise auf ein Rückkehrrecht für Flüchtlinge. (…)

Gemessen an der gewaltvollen Geschichte zerfallener Imperien und neu entstandener Staaten im 19. und 20. Jahrhundert stellt das palästinensische Flüchtlingsproblem keine Besonderheit dar. Außergewöhnlich ist es ausschließlich, weil es überhaupt noch existiert – und nicht, wie alle anderen vergleichbaren Flüchtlingskrisen, binnen relativ kurzer Zeit durch die Neuansiedlung der Geflüchteten und deren Integration in die Aufnahmeländer gelöst wurde.

Zum Vergleich: Im Zuge des Korea-Krieges (1950–1953), bei dem rund eine halbe Million Menschen getötet wurde, nahm Südkorea mehr als drei Millionen Flüchtlinge aus Nordkorea auf. Innerhalb von fünf Jahren nach Kriegsende sowie mit internationaler Unterstützung waren alle von ihnen in die südkoreanische Gesellschaft integriert. Auch die aus Osteuropa geflüchteten Deutschen und deren Nachkommen müssen heute ihr Dasein nicht in Flüchtlingslagern fristen, wo sie auf eine Rückkehr in Gebiete warten, in denen die meisten von ihnen noch nie gewesen sind.

Nur im Fall der palästinensischen Flüchtlinge ist das anders – obwohl deren Integration in die arabischen Staaten ein Leichtes gewesen wäre. Gescheitert ist diese nicht an unüberbrückbaren ethnischen, religiösen oder kulturellen Differenzen, wie sie andere Flüchtlingskrisen charakterisieren, sondern schlicht am politischen Willen. (…)

Das Beharren der Palästinenser auf einer Rückkehr von über fünfeinhalb Millionen Nachkommen der Flüchtlinge von 1948 folgt dem Ziel der Zerstörung Israels auch auf demografischem Weg. Es bildet zudem den Versuch, die Ergebnisse eines Krieges rückgängig zu machen, den arabische Staaten gegen den jüdischen Staat begonnen hatten (…). Das vermeintliche Rückkehrrecht der Palästinenser ist völkerrechtlich nicht verbrieft, daran ändert auch die Existenz eines eigenen, aufgeblähten UN-Flüchtlingshilfswerks [der UNRWA] nichts, das die palästinensische Illusion einer Rückkehr tatkräftig fördert. Es ist eine gefährliche Illusion, die jede Verhandlung belastet und eine Lösung des Konflikts unmöglich werden lässt.

Zu finden ist die DIG-Broschüre über das „Rückkehrrecht“ online, bestellt werden kann sie per Mail an info@digev.de.

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