Verstößt die Anwesenheit der USA in Syrien gegen das Völkerrecht?

Von Florian Markl

Verstößt die Anwesenheit der USA in Syrien gegen das Völkerrecht?Putin-Fans und Assad-Fürsprecher im Westen sind dieser Tage vielbeschäftigte Menschen, gilt es doch, gleich an mehreren Fronten des Desinformationskrieges aktiv zu sein. Eine russische Verantwortung für den Mordversuch am Ex-Agenten Sergej Skripal und an dessen Tochter in Großbritannien muss gleichermaßen bestritten werden, wie die Giftgasattacken des Assad-Regimes in Syrien wahlweise geleugnet oder Islamisten in Schuhe geschoben werden. Höchste Aufmerksamkeit ist geboten, weil die russische Propaganda zu jedem dieser Vorfälle gleich eine Vielzahl einander widersprechender ‚Erklärungen‘ anbietet, die ja nicht alle gleichermaßen zutreffen können. In einem Punkt wähnen sich die freiwilligen Info-Krieger allerdings auf sicherem Boden: Außer Russland und dem Iran hielten sich alle anderen ausländischen Akteure illegal in Syrien auf. Nur Putins Soldaten und die Schergen der Mullahs seien vom Massenmörderregime von Bashar al-Assad, Verzeihung: der ‚legitimen‘ Regierung Syriens, ins Land eingeladen worden; alle anderen, allen voran natürlich die Amerikaner, würden geltendes Völkerrecht brechen, indem sie die unumstößliche Souveränität Syriens verletzten. Doch unumstößlich ist im Völkerrecht, das nicht von der gleichen Qualität ist wie nationalstaatliche Rechtsordnungen, fast nichts, und so gibt es auch in dieser Frage durchaus Argumente dafür, dass die Anwesenheit ausländischer Soldaten in Syrien auch ohne die Erlaubnis der syrischen Regierung nicht so illegal ist, wie das ständig behauptet wird.


Der Islamische Staat und die Souveränität Syriens

Beginnen wir unsere Erörterung mit dem Punkt, der hoffentlich unstrittig ist: Der Islamische Staat (IS), dessen Hauptsitz sich in Syrien befindet, ist eine terroristische Organisation, die für mehrere Terrorangriffe in verschiedenen Ländern verantwortlich ist. Rechtlich gesehen ist es die Pflicht der syrischen Regierung, derartige von ihrem Staatsgebiet ausgehenden Attacken zu verhindern.

Aber das syrische Regime war nicht immer Herr im eigenen Haus: Große Teile des Landes waren nicht mehr unter ihrer Kontrolle, darunter das Gebiet des Islamischen Staates. Selbst wenn die Regierung es gewollt hätte – und den Islamischen Staat nicht jahrelang unberührt gelassen hätte, weil ihr viel mehr daran lag, die moderate Opposition zu vernichten, als gegen die Dschihadisten vorzugehen –, hätte sie ihren internationalen Verpflichtungen nicht nachkommen können.

Wer nun angesichts dieser Situation, mit der unverletzlichen Souveränität Syriens argumentiert, der erteilt dem IS gewissermaßen einen Freifahrtschein. Wenn das Assad-Regime und dessen Unterstützer entweder nicht willens oder aber nicht in der Lage waren, den Aktivitäten des IS einen Riegel vorzuschieben, dann hätte die Einhaltung der Souveränität Syriens nichts anderes bedeutet, als dass der IS tun und lassen hätte können, was er wollte. Doch nur weil das Assad-Regime sich als unfähig erwies, gegen den IS vorzugehen, waren die übrigen Staaten nicht gezwungen, dessen Attacken unwidersprochen und ohne Gegenwehr hinzunehmen.


Grenzüberschreitender Gewalteinsatz auch ohne Zustimmung der Regierung

Artikel 51 der UN-Charta erlaubt den Einsatz von Gewalt zur Selbstverteidigung. Wenn der Angriff nicht von einem Staat, sondern, wie im Falle des IS, von einer nicht-staatlichen Gruppierung unternommen wurde, so kann sich die (alleinige oder kollektive) militärische Selbstverteidigung eben gegen diese Gruppierung richten. Wenn dies nicht allein mit Schlägen aus der Luft zu bewerkstelligen ist, dann können Soldaten am Boden eingesetzt werden – und all das auch ohne die Zustimmung der Regierung des Staates, der die Kontrolle über sein Territorium verloren hat.

Der Völkerrechtler Yoram Dinstein spricht in einem solchen Fall des nicht-konsensualen, grenzüberschreitenden Einsatzes von Gewalt von „extra-territorial law enforcement“. Ein solcher sei legitim, solange sich die militärische Gewalt nicht gegen Organe der in Teilen ihres Staatsgebietes machtlosen Regierung wendet, sondern sich auf Angriffe auf den ins Visier genommenen nicht-staatlichen Akteur beschränkt.

Der Einsatz der USA und ihrer Alliierten gegen den IS in Syrien stellt für Dinstein geradezu ein Musterbeispiel für dieses „extra-territorial law enforcement“ dar. Als sie ihre Luftschläge gegen den IS begannen, hätten sich die USA und deren Partner auf ihr Recht zur kollektiven Selbstverteidigung berufen, da das syrische Regime nicht willens oder nicht in der Lage war, Attacken des IS zu verhindern. Diese Haltung wurde durch den UN-Sicherheitsrat bestärkt, der in Resolution 2249 (2015) den IS und andere islamistische Terrororganisationen wie die al-Nusra-Front als Bedrohung des Friedens bewertete, dazu aufrief, die Verantwortlichen für die Terrorattacken der jüngsten Vergangenheit zur Verantwortung zu ziehen, und forderte, dass alle Staaten, die dazu in der Lage seien, ihre Anstrengungen verstärken müssten, um die vom IS-Gebiet in Syrien und im Irak ausgehenden Terrorakte zu verhindern.

Folgt man Dinsteins Argumentation, so hatten und haben die USA und deren Alliierte im Rahmen kollektiver Selbstverteidigung das Recht, auch ohne die Zustimmung des Assad-Regimes auf syrischem Territorium gegen den IS vorzugehen – auch wenn die Putin-Claqueure und Assad-Befürworter das mit Sicherheit anders sehen.

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