Im neuen Lexikon-Eintrag beschäftigen wir uns mit an sich nicht verbotener Streumunition. Ihr Einsatz durch den Iran im Krieg gegen Israel ist trotzdem verbrecherisch.
Streu- oder Clustermunition ist konventionelle militärische Munition, die viele kleinere Sprengkörper enthält, die in der Luft oder kurz vor dem Aufprall zerstreut und damit über ein größeres Gebiet verteilt werden. Obwohl die Submunitionen (die sogenannten Bomblets) kleinere Sprengwirkung aufweisen, können sie aufgrund ihrer teils in die Hunderte gehenden Anzahl und ihrer räumlichen Streuung im Zielgebiet eine größere Wirkung entfalten als einzelne größere Bomben oder Raketen.
Nicht zuletzt die Sorge über die langanhaltende Gefahr, die von nicht explodierten Bomblets für Zivilisten ausgeht, hat im Jahr 2008 zur Verabschiedung des Übereinkommens über Streumunition geführt, das die Entwicklung, die Herstellung und den Einsatz von Streumunition dieser Art verbietet. Dieses ist aber nur für die Unterzeichnerstaaten rechtlich bindend, Streumunition ist daher nicht an sich verboten. Weder Israel noch der Iran haben das Übereinkommen unterzeichnet.
Dennoch stellt der Einsatz von Clustermunition durch das iranische Regime Kriegsverbrechen dar: Die damit durchgeführten Angriffe auf die Metropolenregion Tel Aviv richten sich nicht gegen konkrete militärische Ziele bzw. können mit dieser Art Munition gar nicht gegen konkrete Ziele gerichtet sein. Sie dienen stattdessen dem Zweck, die israelische Zivilbevölkerung zu terrorisieren – und sind daher geradezu Musterbeispiele für verbotene, unterschiedslose Angriffe auf die Zivilbevölkerung.
Lesen Sie hier den vollständigen Lexikon-Beitrag: Streumunition und internationales Recht.






