Mit einem einstimmigen Beschluss schafft Israel die Grundlage für ein Sondertribunal gegen die Täter des 7. Oktober. Die mögliche Anwendung des Genozidgesetzes von 1950 macht daraus weit mehr als ein Strafverfahren – sie eröffnet einen Kampf um historische Deutungshoheit.
Am 11. Mai 2026 traf die Knesset eine Entscheidung von erheblicher Tragweite. Mit 93 zu null Stimmen verabschiedete sie ein Gesetz zur Einrichtung eines Sondertribunals für die Täter des 7. Oktober 2023. Eingebracht wurde die seltene parteiübergreifende Initiative gemeinsam von Simcha Rothman (Religiöser Zionismus, Regierungkoalition) und Julia Malinowski (Yisrael Beitenu, Opposition). Sie sieht die Einrichtung eines Sondergerichts innerhalb der Militärgerichtsbarkeit vor, das Verfahren gegen rund 300 mutmaßliche Terroristen führen soll, die während der Invasion auf israelischem Staatsgebiet festgenommen und seither in Haft gehalten werden.
Das neue Gesetz garantiert öffentliche Verhandlungen durch weltweite Livestreams. Das Tribunal besteht aus fünfzehn hochkarätigen Juristen mit Qualifikation für das Oberste Gericht oder internationaler Expertise. Die Berufung erfolgt durch das Justiz- und Außenministerium. Die Verfahrensstruktur ist gestaffelt. Einzelschicksale verhandelt ein dreiköpfiger Senat. Bei Gruppenanklagen entscheiden fünf Richter. Das Plenum aller fünfzehn Richter urteilt als geschlossenes Kollegium in der Berufungsinstanz.
Bemerkenswert ist dabei weniger die Einrichtung eines Sondertribunals an sich als der darin verankerte Rechtsrahmen: Er eröffnet ausdrücklich auch Anklagen nach Israels Gesetz zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord von 1950. Der 7. Oktober wird damit nicht allein strafrechtlich verfolgt, sondern in einen völkerrechtlichen und historischen Deutungsrahmen gestellt, der über klassische Terrorismusdelikte hinausreicht.
Asymmetrische Herausforderungen
Das Gesetz sieht für die genannten Delikte die Möglichkeit der Todesstrafe vor. Eine solche Strafandrohung war im israelischen Recht lange Zeit praktisch nur noch historisch relevant. Mit dem am 30. März 2026 verabschiedeten Gesetz zur Todesstrafe für Terroristen sowie diesem am 11. Mai 2026 beschlossenen Gesetz zur Verfolgung der Täter des 7. Oktobers wurde diese Strafform jedoch für schwere terroristische Verbrechen reaktiviert.
Die Todesstrafe wurde zuletzt im Verfahren gegen Adolf Eichmann angewandt. Eichmann, einer der Hauptorganisatoren der nationalsozialistischen Judenvernichtung, wurde 1960 vom Mossad in Argentinien aufgegriffen. Nach seinem international stark beachteten, etwa achtmonatigen Prozess in Jerusalem wurde er 1961 zum Tode verurteilt und 1962 gehängt. Er war der erste und bislang einzige Mensch, der in Israel hingerichtet wurde. So erhält die heutige Regelung eine besondere historische und symbolische Schärfe.
Die Gesetzgeber tragen zudem der veränderten Gefahrenlage Rechnung und grenzen die Regelungen bewusst von klassischen Konflikten zwischen regulären Streitkräften ab. Zugleich sollen die Angeklagten nicht für einen Gefangenenaustausch in Betracht kommen. Ein weiteres zentrales Element der israelischen Rechtsauffassung, das im geplanten Tribunal eine Schlüsselrolle spielen wird, ist die strikte Ablehnung der Einrede des »politischen Delikts«. Paragraph 8 des israelischen Anti-Genozid-Gesetzes stellt unmissverständlich klar, dass politische Motive unter keinen Umständen als entlastend oder exkulpierend gewertet werden können.
Dies ist eine gezielte juristische Reaktion auf die Herausforderungen der asymmetrischen Kriegführung, in der terroristische Akteure systematisch versuchen, schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit als legitime Akte des »politischen Widerstands« umzudeuten. Während das allgemeine Völkerstrafrecht solche Rechtfertigungen oft nur implizit durch die Schwere des Tatbestands ausschließt, schafft das israelische Recht hier eine explizite normative Brandmauer. Damit wird verhindert, dass die Grenze zwischen politischem Aktivismus und genozidaler Gewalt verwischt wird – ein entscheidender Schritt, um der strategischen Tarnung von Terror als Politik die rechtliche Basis zu entziehen.
Juristische Gegenoffensive
Diese Entscheidung fällt in eine Phase, in der der Begriff »Genozid« international fast ausschließlich im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen Israel verwendet wird. Vor Gerichten, in Resolutionen und im öffentlichen Diskurs ist er zu einer politischen Maximalanklage geworden. Dass nun auch Israel selbst auf ein Genozidgesetz rekurriert, ist deshalb ein strategisches Signal.
Juristisch knüpft die Debatte an die Definition des Genozids im Völkerrecht an: Entscheidend ist nicht (allein) das Ausmaß der Gewalt, sondern die Absicht, eine Gruppe als solche zu vernichten. Genau hier setzt die israelische Argumentation an – mit Verweis auf die gezielte Tötung von Zivilisten, die Entführungen und die umfassend dokumentierte Brutalität des Angriffs.
International markiert dieser Schritt eine strategische Positionierung gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und dem Internationalen Gerichtshof (IGH). Das neue Sondertribunal fungiert hierbei als demonstrativer Nachweis staatlicher Rechtsdurchsetzung. Da das internationale Strafrecht dem Prinzip der Komplementarität folgt – wonach Den Haag nur bei fehlendem Willen oder mangelnder Fähigkeit nationaler Justizsysteme interveniert – untermauert Israel mit dieser spezialisierten Instanz seinen eigenen Souveränitätsanspruch.
Kritiker warnen vor möglichen »Schauprozessen« und einem einseitigen juristischen Vorgehen. Befürworter sehen darin eine Reaktion auf einen zunehmend ausgedehnten Genozidbegriff. Der Beschluss markiert einen Wendepunkt: Der Konflikt wird stärker auch narrativ ausgetragen. Im Zentrum steht nicht nur Strafrecht, sondern die Fixierung eines zeitgeschichtlichen Deutungsrahmens.






