Die hessische Landesregierung will über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels klarer strafrechtlich erfasst wird. Im Gespräch mit Elisa Mercier beschreibt Hessens Antisemitismusbeauftragter Uwe Becker die Gründe für die Initiative und wie die rechtliche Neuregelung aussehen soll.
Elisa Mercier (EM): Was war der Auslöser für die Initiative der hessischen Landesregierung, eine Bundesratsinitiative zu starten mit dem Ziel, die Leugnung des Existenzrechts Israels strafbar zu machen?
Uwe Becker (UB): Der Auslöser war die Feststellung, dass über den Umweg des vermeintlichen Antizionismus antisemitischer Hass und Hetze immer mehr auf deutschen Straßen und Plätzen Verbreitung finden Zugleich haben wir gesehen, dass der Interpretationsspielraum bei Gerichten, also die Frage, wie weit Aussagen, die etwa auf pro-palästinensischen Demonstrationen getroffen werden, strafbewehrt sind oder nicht, weit auseinandergeht.
Es gibt aus unserer Sicht eine Lücke im Recht, die die notwendige Klarheit vermissen lässt, mit der antisemitische Hetze gegen Israel, aber auch Verstöße gegen die Völkerverständigung und weitere grundlegende Werte rechtlich eingeordnet werden können. Dass diese juristische Lücke geschlossen werden muss, ist Konsens in der hessischen Landesregierung und wird vom Ministerpräsidenten Boris Rhein stark vorangetrieben.
Wir wollen den juristischen Interpretationsspielraum für bestimmte Aussagen verkleinern und umgekehrt die Anwendungsmöglichkeiten des Rechts vergrößern. Denn diese Hetze und Vernichtungswerbung gegen Israel führt zu einer antisemitischen Vergiftung unseres gesellschaftlichen Klimas. Das müssen wir eindämmen.
Erweiterung des Rechts
EM: Welche konkrete Gesetzesänderung streben Sie an? Soll ein neuer Straftatbestand geschaffen oder bestehendes Recht erweitert werden?
UB: Tatsächlich ist es so, dass wir im Bereich der Volksverhetzung den Aspekt der Leugnung des Existenzrechts Israels hinzunehmen und damit bestehendes Recht gezielt erweitern wollen. Es geht nicht um einen neuen Straftatbestand, sondern um eine Präzisierung und Weiterentwicklung innerhalb des bestehenden § 130 StGB. Der Volksverhetzungsparagraph erfasst bereits heute verschiedene Formen von Hassrede, insbesondere die Aufstachelung zum Hass, Aufrufe zu Gewalt sowie Angriffe auf die Menschenwürde bestimmter Gruppen. Diese Systematik soll so erweitert werden, dass auch Aussagen erfasst werden, die auf die Leugnung des Existenzrechts Israels hinauslaufen, sofern sie geeignet sind, antisemitische Gewalt zu fördern.
Ziel ist es, den Aufhetzungscharakter klarer zu fassen und rechtssicher zu bestimmen, ab wann solche Äußerungen nicht mehr als politische Meinungsäußerung gelten, sondern als Einstieg in antisemitische Gewaltaufhetzung. Hintergrund ist auch die bisher uneinheitliche Rechtsauslegung, ob und wann solche Aussagen bereits unter Volksverhetzung fallen.
EM: Warum reichen bisherige Regeln nicht aus und welche Aussagen sollen künftig unter Strafe stehen?
UB: Wenn Botschaften wie »From the river to the sea« oder ähnliche Parolen erkennbar auf die Leugnung des Existenzrechts Israels abzielen, geht es nicht nur um politische Ablehnung, sondern faktisch um die Forderung nach der Auslöschung Israels Damit ist aus unserer Sicht auch die Forderung nach der Auslöschung jüdischen Lebens verbunden. Denn Israel wird sich nicht freiwillig auflösen. Insofern steht hinter solchen Forderungen letztlich auch die Forderung nach Judenmord. Für uns ist klar, dass jüdisches Leben in Deutschland dadurch unmittelbar mitbetroffen ist.
Ziel ist es, eine klarere gesetzliche Grundlage zu schaffen und diese Fälle rechtlich eindeutiger zu erfassen. Anders als in vielen anderen Bereichen der Meinungsfreiheit soll hier keine allgemein gültige Regelung, sondern eine singulär auf die Leugnung des Existenzrechts Israels bezogene gesetzliche Regelung geschaffen werden.
Dabei spielt auch eine Besonderheit eine Rolle, die das Bundesverfassungsgericht 2009 hervorgehoben hat: Aus dem Gegenentwurf des Grundgesetzes zur NS-Gewaltherrschaft ergibt sich, dass etwa die Leugnung des Holocaust oder die Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft unter Strafe gestellt werden kann. In Anknüpfung daran – auch vor dem Hintergrund der historischen Entstehung Israels im Kontext der NS-Geschichte – sehen wir einen weiteren rechtlichen Bezugspunkt. Die Ablehnung der Existenz Israels steht aus unserer Sicht in einer vergleichbaren Logik.
Hass und Hetze eindämmen
EM: Was erwarten Sie vom Bundesrat – und wie realistisch ist eine Mehrheit?
UB: Meine Hoffnung ist, dass die Initiative breit unterstützt wird. Es gibt jedoch auch kritische Stimmen, die fragen, ob sich das eindeutig auf Israel beziehen lässt. Dabei geht es auch um die Auslegung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung und die Frage, wie weit daraus eine rechtliche Anknüpfung an das Existenzrecht Israels abgeleitet werden kann.
Gleichzeitig bewegen wir uns hier immer auch auf einem schwierigen Feld, wenn es um Eingriffe in die Meinungsfreiheit geht. Das Ziel ist aber klar: Hass, Hetze und Gewalt gegen jüdisches Leben einzudämmen und den öffentlichen Frieden zu schützen. Ich hoffe daher, dass der Bundesrat unsere Position trägt. Ich gehe davon aus, dass es eine sehr breite Mehrheit für das Ziel gibt, auch wenn Unterschiede eher in der juristischen Ausgestaltung als im Ziel selbst bestehen.
EM: Welche nächsten Schritte stehen im Bundesrat an und wann könnte der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden?
UB: Das hängt davon ab, wie der Bundesrat votiert. Danach wird die Initiative in die Ausschüsse überwiesen und dort weiter beraten. Entscheidend ist, dass die Beratung zügig erfolgt. Denn wir sehen weiterhin täglich Demonstrationen gegen Israel, und in dieser Zeit hat sich bereits erheblicher Antisemitismus entwickelt. Diese Entwicklung muss gestoppt werden.
EM: Kritiker sehen die Gefahr einer Einschränkung der Meinungsfreiheit. Was sagen Sie dazu?
UB: Das ist ein Dauerargument, das aus meiner Sicht falsch bleibt. Zur Meinungsfreiheit gehört nicht die Forderung nach der Auslöschung eines Staates und schon gar nicht die Bedrohung oder Auslöschung jüdischen Lebens.
Artikel 1 des Grundgesetzes schützt die Menschenwürde, und das steht nicht im Einklang mit solchen Angriffen auf Israel. Über den Umweg des Antizionismus wird Antisemitismus durch die Hintertür legitimiert. Das hat mit Meinungsfreiheit nichts zu tun, sondern vergiftet das gesellschaftliche Klima. Deshalb müssen Staat und Gesellschaft klare Grenzen ziehen. Natürlich bleibt politische Kritik an Israel möglich. Aber häufig handelt es sich nicht um politische Kritik, sondern um Grundsatzkritik an der Existenz des Staates Israel. Genau hier liegt aus meiner Sicht das Problem.






