In diesen Tagen steht einmal mehr der palästinensische-israelische Konflikt im Scheinwerferlicht der internationalen Öffentlichkeit. Im Zentrum des im Gazastreifen organisierten „Marsches für die Rückkehr“ steht ein angeblich auf internationalem Recht beruhendes ‚Rückkehrrecht‘ für palästinensische ‚Flüchtlinge‘ nach Israel.
Doch woher stammt dieses vermeintliche ‚Recht‘, auf das sich Hamas & Co. bei ihrem aktuellen Angriff auf den jüdischen Staat berufen? Bei der folgenden Erörterung des historischen Ursprungs des palästinensischen ‚Rückkehrrechts‘ handelt es sich um Auszüge aus dem von Alex Feuerherdt und Florian Markl verfassten Buch „Vereinte Nationen gegen Israel. Wie die UNO den jüdischen Staat delegitimiert“, das im Mai im Berliner Verlag Hentrich & Hentrich erscheinen wird.
Woher kommt das palästinensische ‚Rückkehrrecht‘?
Die Entstehung des palästinensischen Flüchtlingsproblems war, neben der Gründung und Selbstbehauptung Israels, die zweite wichtige Folge des israelischen Unabhängigkeitskrieges. Wie viele Araber zu Flüchtlingen wurden, bleibt umstritten. Israel ging von rund 520.000 Flüchtlingen aus, die Vereinten Nationen von 726.000 und die britische Regierung von 810.000. [1] Palästinensische Angaben reichen sogar bis zu einer Million Flüchtlingen. Insgesamt blieb rund die Hälfte der arabischen Vorkriegsbevölkerung im ehemaligen Mandatsgebiet (also in Israel, im Gazastreifen und im Westjordanland – ein Begriff übrigens, der erst jetzt geboren wurde). Die andere Hälfte verteilte sich auf die umliegenden arabischen Staaten.
Auf der israelischen Seite herrschte Einigkeit darüber, dass eine Rückkehr der Geflüchteten möglichst verhindert werden sollte. Solange der Krieg noch andauerte, hätte eine große Zahl an Rückkehrern eine Art ‚fünfte Kolonne‘ im noch gebrechlichen jüdischen Staat dargestellt, was sowohl militärisch also auch politisch abgelehnt wurde. Die israelische Regierung vertrat die Position, dass die Frage der Flüchtlinge erst nach dem Ende des Kriegs angegangen werden könne. [2] Doch wie schon die Bemühungen von UN-Mediator Folke Bernadotte im Sommer 1948 zeigten, rückte die Flüchtlingsfrage zunehmend in den Vordergrund und der internationale Druck auf Israel, Flüchtlinge zurückkehren zu lassen, wuchs.
Resolution 194 und das palästinensische ‚Rückkehrrecht‘
Geht es nach den Palästinensern und ihren vielen Fürsprechern weltweit, haben die palästinensischen Flüchtlinge und, darauf werden wir noch im Detail eingehen, deren Nachkommen ein international verbrieftes Recht auf eine Rückkehr. Sie stützen sich dabei zuvorderst auf Resolution 194 (III), die oft als eine Art Vermächtnis von UN-Mediator Bernadotte betrachtet wird und nach dessen Ermordung auf Basis eines britischen Entwurfs nach wochenlangen Verhandlungen und etlichen Abänderungen am 11. Dezember 1948 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde. In ihr soll das „Rückkehrrecht“ verankert sein, das in einer weiteren Generalversammlungsresolution 26 Jahre später sogar zum „unveräußerlichen Recht“ geadelt wurde. [3]
In Resolution 194 heißt es zum Thema Flüchtlinge laut der deutschsprachigen Übersetzung der „Diplomatischen Vertretung Palästinas in Deutschland“: Die Generalversammlung
„beschließt, dass denjenigen Flüchtlingen, die zu ihren Wohnstätten zurückkehren und in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestattet werden soll und dass für das Eigentum derjenigen, die sich entscheiden, nicht zurückzukehren, sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum, auf der Grundlage internationalen Rechts oder nach Billigkeit von den verantwortlichen Regierungen und Behörden Entschädigung gezahlt werden soll“. [4]
Schon auf den ersten Blick ist zu erkennen, dass die Suche nach einem Rückkehrrecht in Resolution 194 nicht weit kommt – es ist darin schlicht nicht zu finden. Stattdessen erging nur der Appell, dass Flüchtlingen möglichst schnell eine Rückkehr gestattet werden soll.
Die zitierte Übersetzung durch die palästinensische Mission in Deutschland ist an dieser Stelle nicht ganz korrekt: Im englischen Original steht: „should be permitted“, eine Rückkehr sollte (Konjunktiv) also erlaubt werden. [5] Und selbst diese zurückhaltende Forderung wird noch eingeschränkt durch die Qualifizierung, dass es nur um diejenigen Geflohenen geht, die „in Frieden mit ihren Nachbarn leben wollen“. Wenn die gesamte Palästina-Krise einschließlich des damals noch nicht zu Ende gegangenen Krieges aber eines unter Beweis gestellt hatte, so war dies, dass der Wille zum friedlichen Zusammenleben nicht vorausgesetzt werden konnte. Wie aber hätte eine Überprüfung dieses Willens aussehen sollen?
Die Behauptung, die Vereinten Nationen hätten mit Resolution 194 ein Rückkehrrecht für die Palästinenser beschlossen und dies sei die einzige gerechte Lösung des Flüchtlingsproblems, wird noch weiter in Frage gestellt, wenn man auch den auf die zitierte Passage folgenden Abschnitt zur Kenntnis nimmt und ihn nicht einfach ohne jeden Hinweis so unterschlägt, wie die palästinensische Vertretung in Deutschland es tut. Denn in der Resolution heißt es weiter: Die Generalversammlung „beauftragt die Schlichtungskommission, die Rückführung, Umsiedlung und ökonomische sowie soziale Eingliederung der Flüchtlinge und die Zahlung von Entschädigung (…) zu fördern“. [6]
Die Generalversammlung forderte demnach also zwar, die Rückkehr eines Teils der Flüchtlinge zu ermöglichen, erachtete für den anderen Teil aber dessen Umsiedlung als die geeignete Maßnahme, um so das Flüchtlingsproblem zu lösen. Da dies der Weg war, mit dem andere und zahlenmäßig weit größere Flüchtlingskrisen auf der Welt bewältigt werden konnten, war nur allzu verständlich, dass er auch für die Flüchtlinge in Palästina vorgeschlagen wurde.
Artikel 11 ist nur einer der 15 Artikel von Resolution 194. Wichtige andere Punkte bestanden in der Einrichtung der bereits erwähnten Schlichtungskommission, die den UN-Mediator ablöste, in ihrer Arbeit aber so erfolglos blieb, dass sie in Übersichtsdarstellungen des Konflikts oftmals nicht einmal Erwähnung findet; [7] in der Forderung nach Schutz für und freiem Zugang zu den heiligen Stätten des Landes; dass Jerusalem und dessen Umland, wie in der Teilungsresolution vorgesehen, unter UN-Kontrolle gestellt werden sollen; sowie in der Forderung nach Verhandlungen zwischen den Konfliktparteien, um alle strittigen Fragen zu klären. Das Wort „Frieden“ findet sich im Text allerdings nicht, da dies eine Anerkennung Israels bedeutet und damit die (letztlich ohnehin erfolgte) Ablehnung der Resolution durch die arabischen Staaten sichergestellt hätte.
Wie schon der UN-Teilungsplan für Palästina war auch Resolution 194 ein Beschluss der Generalversammlung, der als solcher keine rechtlich bindende Wirkung hatte. Ein international verbrieftes Recht auf Rückkehr für Flüchtlinge aus Palästina lässt sich daraus auch ganz unabhängig vom konkreten Inhalt des Resolutionstextes nicht ableiten. Darüber hinaus wurde auch Resolution 194, wie zuvor schon der Teilungsbeschluss, von den arabischen Staaten strikt abgelehnt. Das hielt sie aber nicht davon ab, in weiterer Folge Artikel 11 aus der Resolution herauszupicken und daraus das angebliche Rückkehrrecht zu konstruieren. „Die Araber nahmen Paragraf 11, der sich mit dem Flüchtlingsproblem beschäftigte, und trennten ihn vom allgemeinen Kontext von Resolution 194, der sich mit einer umfassenden Lösung der Probleme im arabisch-israelischen Konflikt beschäftigte. Von da an wurde das Flüchtlingsproblem zu einer unabhängigen Frage, die keinerlei Verbindung zu den grundlegenden Problemen des arabisch-israelischen Konflikts und zu den feindseligen Akten hatte, die es kreiert haben.“ [8]
Die Aufforderung zur Einbürgerung, Umsiedlung und Integration der Flüchtlinge ignorierten die arabischen Staaten (mit der Ausnahme Jordaniens) bis heute, weil sie an der Lösung des Flüchtlingsproblems gar nicht interessiert waren, sondern dieses zu einer Waffe machten, mit der sie auf anderem Wege erreichen wollten, was ihnen mit ihrem Krieg gegen den jüdischen Staat nicht gelungen war. Ägyptens Außenminister brachte diese Haltung im Oktober 1949 auf den Punkt: Wenn die Araber die Rückkehr der Flüchtlinge nach Palästina forderten, dann „meinen sie, dass sie als Beherrscher des Heimatlands zurückkommen, nicht als Sklaven. Um es noch deutlicher zu sagen: Sie wollen den Staat Israel vernichten.“ [9]
Aus der nicht zulässigen Interpretation von Artikel 11, die sich später auch die Vereinten Nationen selbst zu eigen gemacht haben, [10] wurde das angebliche Rückkehrrecht gesponnen. Gleichzeitig ignorierten die arabischen Staaten alle anderen inhaltlichen Punkte von Resolution 194 oder verstießen gegen sie.
Zum Teil geschah dies mit dem stillen Einverständnis der Vereinten Nationen: Vom Waffenstillstand 1949 bis zum Sechstagekrieg 1967 blieben etwa die außerhalb Israels liegenden religiösen Stätten inklusive des Tempelbergs, der Klagemauer in Jerusalem und des Grabs der Patriarchen in Hebron für Juden unzugänglich – ohne dass die Vereinten Nationen diesen klaren Verstoß gegen ihre eigenen Resolutionen auch nur ein einziges Mal verurteilt hätten. Wenn die UNO bis heute in ihren zahllosen anti-israelischen Berichten und Beschlüssen immer wieder meint, vom jüdischen Staat den freien Zugang zu religiösen Stätten einmahnen zu müssen, lässt sie geflissentlich unerwähnt, dass dieser erst hergestellt wurde, als diese Orte unter israelische Kontrolle kamen und die UNO selbst nie gegen die Diskriminierung protestiert hat, die von der arabischen Seite wie selbstverständlich praktiziert wurde. (…)
Bevölkerungsaustausch
Gingen die arabischen Staaten anfangs noch davon aus, dass der Spuk jüdischer Staatlichkeit alsbald beendet sein werde, verschlechterte sich die Lage der Juden in der arabischen Welt erneut, als klar wurde, dass Israel den Krieg gewinnen würde. Die Folge war ein jüdischer Exodus aus den arabischen Ländern, der binnen weniger Jahre Hunderttausende Juden nach Israel führte. Jüdische Gemeinden, die es zum Teil seit etlichen Jahrhunderten gegeben hatte (im Falle des Irak seit über 2.500 Jahren), hörten praktisch auf zu existieren. Von den insgesamt 820.000 Juden, die bis 1975 aus der arabischen Welt flüchteten, nahm Israel rund 586.000 auf. [11]
Für einen eben erst gegründeten Staat, der sich mit beschränkten Ressourcen in einer überaus feindlichen Nachbarschaft bewähren musste, stellte die Integration von so vielen Menschen eine enorme Herausforderung dar. Wenn die israelische Regierung sich über das Schicksal von Flüchtlingen den Kopf zerbrach, so dachte sie dabei zuerst an die ins Land strömenden jüdischen Flüchtlinge, die untergebracht, ernährt und, sofern sie in arbeitsfähigem Alter waren, in den Arbeitsmarkt integriert werden mussten. Um das zu bewerkstelligen, siedelte sie die Neuankömmlinge u.a. in jenen Dörfern, Häusern und Wohnungen an, die von den Arabern verlassen worden waren.
Aus Sicht Israels hatte eine Art Bevölkerungsaustausch stattgefunden: Der jüdische Staat hatte sich um die aus den arabischen Staaten Geflüchteten sowie um die Juden zu kümmern, die endlich die DP-Lager in Europa verlassen und ins Land kommen konnten; die arabische Welt mit ihren ungleich größeren Ressourcen sollte sich der Araber annehmen, die aus Israel geflüchtet waren. Die beiden Gruppen, jüdische und arabische Flüchtlinge, hielten sich zahlenmäßig ungefähr die Waage.
Wann immer in der Folge von einer gerechten Lösung des Flüchtlingsproblems die Rede war, bestand Israel darauf, dass es neben den aus Palästina geflüchteten Arabern auch die aus der arabischen Welt geflüchteten Juden gab. Im Rahmen einer umfassenden Lösung des Konflikts müssten die Ansprüche beider Gruppen, wie etwa auch geforderte Kompensation für das von den arabischen Staaten konfiszierte jüdische Eigentum, berücksichtigt werden. Dieses Verständnis entsprach durchaus auch Resolution 194, aus der viele ein Rückkehrrecht für palästinensische Flüchtlinge konstruieren: Im Resolutionstext ist allgemein von „Flüchtlingen“ die Rede, ohne diese näher zu spezifizieren. Das ist insofern bemerkenswert, als sich die Formulierung der betreffenden Passage zwar fast wortwörtlich auf den letzten Bericht von UN-Mediator Bernadotte stützt, aber zwei entscheidende Änderungen enthielt:
- Erstens ist, wie bereits ausgeführt, das „Recht auf Rückkehr“, das Bernadotte in seinem Report nicht weniger als neun Mal hervorgehoben hatte, in Resolution 194 nicht zu finden.
- Zweitens hatte der UN-Mediator explizit vom Rückkehrrecht der „arabischen Flüchtlinge“ [12] gesprochen – auch davon ist in Resolution 194 nicht die Rede.
Bei einem Resolutionstext, über den Dutzende Male diskutiert und der vor seiner Verabschiedung etliche Male modifiziert wird, geschehen solche Änderungen nicht zufällig. Das von Bernadotte anvisierte Rückkehrrecht für arabische Flüchtlinge wurde in Resolution 194 nicht etwa zu erwähnen vergessen, sondern fand absichtlich keinen Eingang in den Text.
Erst die Jahrzehnte andauernde Propaganda der arabischen Seite und deren Übernahme durch die Vereinten Nationen ließ eine Gruppe von Flüchtlingen in Vergessenheit geraten, während sie für die andere gleichzeitig ein Rückkehrrecht propagiert, das in Wahrheit nicht existiert und das auch auf keine andere Flüchtlingsgruppe weltweit Anwendung findet. Das war freilich nur die erste der Besonderheiten, die den Umgang der Vereinten Nationen mit palästinensischen Flüchtlingen charakterisieren.
Literaturhinweise:
[1] Vgl. Gilbert: Martin: Israel. A History, London 1998. S. 255.
[2] Vgl. Morris, Benny: The Birth of the Palestinian Refugee Problem Revisited, Cambridge et al. 2004. S. 595.
[3] Vgl. UN-Generalversammlung: Resolution 3236 (XXIX). Question of Palestine, 22. November 1974, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/3236(XXIX). Am selben Tag verlieh die UN-Generalversammlung der PLO den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen.
[4] Palästinensische Mission: Recht der Flüchtlinge auf Rückkehr oder Entschädigung. Generalversammlung – Resolution 194 (III), 11. Dezember 1948, http://www.palaestina.org/fileadmin/Daten/Dokumente/Abkommen/UN-Resolutionen/resolution_194__11.12.1948.pdf.
[5] UN-Generalversammlung: Resolution 194 (III), 11. Dezember 1948, https://web.archive.org/web/20150506062438/domino.un.org/unispal.nsf/0/c758572b78d1cd0085256bcf0077e51a?OpenDocument.
[6] Ebd.
[7] Vgl. Asseburg, Muriel/Busse, Jan: Der Nahostkonflikt. Geschichte, Positionen, Perspektiven, München 2016; Johannsen Margret: Der Nahost-Konflikt. Eine Einführung, Wiesbaden 2017. Eine ausführliche Erörterung der Schlichtungskommission findet sich bei Forsythe, David P.: United Nations Peacemaking. The Conciliation Commission for Palestine, Baltimore/London 1972.
[8] Beker, Avi: Perpetuating the Tragedy: The United Nations and the Palestinian Refugees, in: Shulewitz, Malka (Hrsg.): The Forgotten Millions. The Modern Jewish Exodus from Arab Lands, London/New York 2000, S. 142-152, hier S. 145.
[9] Zit. nach Dershowitz, Alan: The Case for Israel, Hoboken 2003, S. 85.
[10] Vgl. United Nations: The Question of Palestine and the United Nations, New York 2008, S. 11f.
[11] Vgl. Avneri, Arieh L.: The Claim of Dispossession. Jewish Land-Settlement and the Arabs 1878-1948 New Brunswick/London 184, S. 276.
[12] Vgl. den Abschnitt (i) der „Special Conclusions“ in: Progress Report of the United Nations Mediator on Palestine, 16. September 1948, https://unispal.un.org/DPA/DPR/unispal.nsf/0/AB14D4AAFC4E1BB985256204004F55FA.