Das Gericht befand zudem, dass der EU-Rat seine Begründungspflicht nicht verletzt habe, da er die aufgeführten Tatsachen hinreichend präzise und konkret beschrieben habe. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass der völkerrechtliche Grundsatz der Nichteinmischung für souveräne Staaten nicht für Vereinigungen oder Bewegungen gelte. Da die Hamas weder ein Staat noch eine Regierung sei, könne sie nicht von dem Grundsatz der Nichteinmischung profitieren.“ (Bericht des Focus: „Hamas bleibt weiter auf der EU-Terrorliste“)
