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Erfüllt »Palästina« die Kriterien eines Staates?

Auch dass Mahmud Abbas Gäste empfängt, wie hier Deutschlands Außenminister Johann Wadephul, macht aus »Palästina« keinen Staat. (© imago images/APAimages)
Auch dass Mahmud Abbas Gäste empfängt, wie hier Deutschlands Außenminister Johann Wadephul, macht aus »Palästina« keinen Staat. (© imago images/APAimages)

Die Montevideo-Kriterien werden weithin als Definition von Staatlichkeit anerkannt. »Palästina« kann keines der Kriterien erfüllen.

Die Ankündigung Frankreichs, Großbritanniens und Kanadas, »Palästina« als Staat anerkennen zu wollen, wurde von etlichen Beobachtern als richtiger Schritt bezeichnet, da »Palästina« längst über all das verfügt, was einen Staat ausmacht. So schrieb Mirco Keilberth in den Salzburger Nachrichten (SN): »Die Kriterien für die Anerkennung eines Staates erfüllt Palästina laut der Konvention von Montevideo aus dem Jahr 1933 bereits.« (SN, 1. 8. 2025) Aber ist das so?

Montevideo-Kriterien

Die von Keilberth als Beleg angeführte »Konvention von Montevideo über Rechte und Pflichten der Staaten« wurde im Dezember 1933 auf einer internationalen Konferenz amerikanischer Staaten verabschiedet. Obwohl es sich dabei ursprünglich bloß um regionales Völkervertragsrecht handelte, dessen Bestimmungen nur für die unterzeichnenden Staaten rechtlich bindend war, sind die darin angeführten Kriterien die am Weitesten verbreitete Definition dessen, was einen Staat gemäß der deklarativen Theorie von Staatlichkeit ausmacht.

Diese Theorie besagt, kurz gesagt, dass eine Entität dann als Staat zu betrachten ist, wenn sie die Montevideo-Kriterien erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob andere Länder sie als solchen anerkennen oder nicht. Werden die Kriterien erfüllt, handelt es sich um einen Staat; wenn nicht, dann nicht.

In Artikel 1 der Konvention werden die Kriterien folgendermaßen beschrieben:

»Der Staat als Subjekt des internationalen Rechts sollte folgende Eigenschaften besitzen: (a) eine ständige Bevölkerung, (b) ein definiertes Staatsgebiet, (c) eine Regierung, (d) die Fähigkeit, in Beziehung mit anderen Staaten zu treten.«

Zu welchem Ergebnis kommt man, wenn man »Palästina« anhand dieser Kriterien beurteilt?

Grenzen

Von einem »definierten Staatsgebiet« kann im Fall »Palästina« nicht gesprochen werden. Die vielfach herangezogenen »Grenzen von 1967«, also aus der Zeit, bevor Israel im Sechstagekrieg die Kontrolle über das Westjordanland und den Gazastreifen erlangte, waren keine international anerkannten Grenzen, sondern einfach die Waffenstillstandslinien am Ende des israelischen Unabhängigkeitskriegs, wie sie 1949 in den Waffenstillstandsabkommen mit den arabischen Aggressoren vereinbart worden waren. Grenzen waren das nicht, weil die arabischen Staaten eine Anerkennung irgendwelcher Grenzen Israels ausschlossen, da sie eine solche als Anerkennung dieses Staates betrachteten – und die war für sie ausgeschlossen.

Auch nach dem Sechstagekrieg 1967, in den Friedensverträgen zwischen Israel und Ägypten bzw. Jordanien und in den sogenannten Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO wurden keine Grenzen festgelegt. Die künftigen Grenzen zwischen Israel und einer palästinensischen Entität – ein Staat »Palästina« wurde in keinem der Abkommen erwähnt – waren einer der Punkte, die einem den Friedensprozess abschließenden Final Status Agreement vorbehalten blieben.

Fazit: Es gibt kein international anerkanntes, rechtlich verbindliches Dokument, in dem jemals die Grenzen eines Staates »Palästina« festgeschrieben worden wären. Das Montevideo-Kriterium eines »definierten Staatsgebiets« erfüllt »Palästina« damit nicht.

Eine Regierung

Um das Kriterium einer Regierung ist es nicht besser bestellt. Zwar gibt es die mit den Oslo-Verträgen geschaffene Palästinensische Autonomiebehörde (PA), welche aber nur über eine eingeschränkte Souveränität über Teile des Westjordanlands verfügt, und die gegenwärtige Führung der PA würde aller Wahrscheinlichkeit nach binnen weniger Wochen gestürzt werden, würde Israel nicht seine schützende Hand über sie legen und Terrororganisationen bekämpfen, die nicht nur Israel, sondern auch der Autonomiebehörde feindlich gegenüberstehen.

Abgesehen davon kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass die PA im Gazastreifen seit 2007 überhaupt nichts mehr zu sagen hat, seit die Hamas dort mit Gewalt die alleinige Kontrolle an sich gerissen hat.

Fazit: Die von den Palästinensern beanspruchten Gebiete unterliegen keiner Regierungsgewalt, wie sie von den Montevideo-Kriterien gefordert wird, sondern werden teilweise von zwei verschiedenen Organisationen kontrolliert, die einander übrigens spinnefeind sind.

Ständige Bevölkerung

Die Palästinenser und etliche internationale Organisationen wie zum Beispiel das Palästinenser-Flüchtlingshilfswerk UNRWA beharren darauf, dass ein beträchtlicher Teil der Bewohner des Westjordanlands und des Gazastreifens gar keine dauernden Bewohner dieser Gebiete sind, sondern vielmehr »Flüchtlinge«, die über ein vermeintliches »Rückkehrrecht« in ihre ehemalige Heimat haben, also nach Israel.

Und eine noch viel größere Zahl an Palästinensern lebt im Exil in den Nachbarstaaten Israels und anderswo. In Verhandlungen mit Israel hat sich die PLO bislang immer geweigert, diese Flüchtlinge als Bürger eines künftigen Staates »Palästina« an der Seite Israels zu betrachten, weil sie ein Recht auf »Rückkehr« nach Israel hätten.

Fazit: Die Palästinenser selbst beharren darauf, dass der überwiegende Teil der Palästinenser nicht als Bevölkerung eines Staates »Palästina« zu betrachten ist. Wer genau dann dessen »ständige Bevölkerung«, die in den Montevideo-Kriterien gefordert wird, ausmacht, kann niemand genau sagen.

Internationale Beziehungen

Der Gazastreifen wurde seit 2007 von der Hamas beherrscht, die international als Terrororganisation eingestuft wird, mit der es deshalb keine reguläre Beziehungen geben kann.

Gemäß dem Oslo-II-Abkommen, mit dem die Palästinensische Autonomiebehörde ins Leben gerufen wurde, hat die PA (von begrenzten Ausnahmen abgesehen) keine Befugnisse im Bereich der Außenbeziehungen.

Die Autonomiebehörde darf darüber hinaus auch bis zum Abschluss eines den Konflikt beendenden Friedensvertrags keine Schritte unternehmen, die den aktuellen Status der Gebiete einseitig verändern würden – eine Bestimmung, gegen die seitens der PA allerdings schon seit geraumer Zeit verstoßen wird.

Fazit: Weder der Gazastreifen noch das Westjordanland können reguläre Beziehungen mit anderen Staaten pflegen. Das eine Gebiet unterstand bisher einer Terrororganisation, das andere untersteht einer Behörde, die explizit über keine außenpolitische Kompetenz verfügt und die, sollte sie sich selbst eine solche zusprechen, gegen den internationalen Vertrag verstoßen würde, der die rechtliche Grundlage der Existenz der Autonomiebehörde darstellt. Auch dieses Montevideo-Kriterium wird von »Palästina« somit nicht erfüllt.

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