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Die Widersprüche und Mängel der jüngsten UNO-Resolution gegen Israel

Die UNO-Generalversammlung in New York
Die UNO-Generalversammlung in New York (© Imago Images / Pacific Press Agency)

In einer Welt, in der der Iran, Russland, die Türkei und andere Staaten wiederholt internationales Recht verletzen, ist die UNO-Obsession mit Israel deplatziert.

Die jüngst ergangene Forderung der Vereinten Nationen, der Internationale Gerichtshof möge die Frage der israelischen »Besetzung, Besiedlung und Annexion« prüfen, reiht sich ein in den langjährigen Prozess der einseitigen Fixierung auf den jüdischen Staat. 

Wie Seth J. Frantzman in einem Kommentar in der Jerusalem Post festhält, ist Israels Präsenz und Rolle in der Westbank nämlich keineswegs einzigartig; Derartiges fand und findet auch in anderen Regionen der Welt statt. Allerdings führten zum Beispiel weder die Annexion der Krim und die Invasion der Ukraine durch Russland noch die illegale türkische Besetzung des syrischen Afrin samt ethnischer Säuberung von den dort lebenden Kurden zu ähnlichen UNO-Beschlüssen. Manchmal wird für diese eindeutige Ungleichbehandlung das – juristisch unzulässige, weil gegen die Rechtsgleichheit verstoßende – Argument angeführt, auf Israel als westliche Demokratie müssten höhere Ansprüche angewendet werden. 

Doch das ist nicht der einzige Widerspruch: So wird Jerusalem einerseits nicht als Teil Israels gesehen, weil eine UN-Resolution von 1947 die Internationalisierung der Stadt gefordert hat. Andererseits bezeichnet die jetzt beschlossene UN-Resolution einen Teil der Stadt als palästinensisch und den Tempelberg mit seinem arabischen Namen als Haram al-Sharif. Damit scheint die UNO die Teilung der Stadt im Jahr 1948 im Zuge der jordanischen Besetzung zu akzeptieren und sie heute nicht als international, sondern als palästinensisch anzusehen.

Manche Menschenrechtsorganisationen argumentieren, Israel übe »Apartheid« im »gesamten Gebiet« zwischen dem Jordan und dem Mitteleer aus, als ob das Gaza der Hamas, die Westbank der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) und das israelische Kernland nicht drei geschiedene Entitäten wären, die von verschiedenen Körperschaften regiert werden und für die im Einklang mit dem internationalen Recht – so darf etwa israelisches Zivilrecht nicht für Rechtssubjekte der PA gelten, weil dies einer Annexion gleichkäme – unterschiedliche Rechtsverhältnisse gelten müssen.

Bei der Behauptung eines einheitlichen Gebiets zwischen Jordan und Mittelmeer wird der – ebenso nationalistische wie fiktionale – palästinensische Standpunkt übernommen, es hätte bis zum Teilungsplan der UNO im Jahr 1947 ein Staat in der Region existiert und nicht ein Mandat der Vorgängerorganisation der UN, dem Völkerbund, mit dem Auftrag, dort ein jüdisches Staatswesen zu errichten. Weder die britischen Mandatsbehörden noch die Ägypter und Jordanier von 1948 bis 1967 werden in diesem Weltbild als Besatzer betrachtet.

Weil die UNO die 1967 von Israel besetzten Gebiete als Einheit sieht, wird Gaza als immer noch von Israel besetzt betrachtet, obwohl sich seit 2005 kein israelisches Militär und keine israelischen Zivilisten mehr dort befinden. Und nicht nur das: Obwohl Israel nur einer der wenigen Akteure im Gazastreifen war – von 1948 bis 1967 etwa herrschte dort ägyptische Präsenz –, gilt der jüdische Staat doch als einziger Besatzer des Küstenstreifens.

Waffe gegen Israel

Hier taucht ein weiterer Widerspruch im Begriff des internationalen Rechts auf, wie Frantzman in seinem Kommentar festhält: Es waren westliche Kolonialmächte, die willkürlich Grenzen festlegten, die dann zur Grundlage für die Staatsgrenzen der in die Unabhängigkeit entlassenen Staaten wurden. Während auch heute für die Reste dieser Kolonialreiche – die französischen Überseegebiete etwa – die Bezeichnung »besetzt« nicht angewendet wird, wurde das Ziehen dieser Grenzlinien seitens der Kolonialmächte zur »Legalität« und damit zur Grundlage internationalen Rechts. 

Das gilt für die Teilung Indiens und den daraus resultierenden Disput um Kaschmir ebenso wie im Nahen Osten: Der Golan etwa wurde Syrien nicht aufgrund irgendwelcher höheren Rechtsgründe zugeteilt, sondern weil Briten und Franzosen hier eine Demarkationslinie zogen. Erst nach Abzug der Kolonialmächte wurde die Linie zu einer gewissermaßen in Stein gemeißelten Grenze, deren Veränderung dem internationalen Recht widerspricht. Allerdings scheint es so, hält Frantzman fest, als ob die UNO dieses internationale Recht mit besonderer Vorliebe dann in Anschlag bringt, wenn Änderungen zugunsten Israels eintreten. 

So gilt etwa die jordanische Besetzung von Ostjerusalem zwischen 1948 und 1967 nicht als Besatzung und die damalige Vertreibung der Juden aus dem jüdischen Viertel der Altstadt nicht als demografischer Wandel oder ethnische Säuberung. Erst als Israel im Zuge des Sechstagekriegs den Ostteil der Stadt von Jordanien übernahm, hieß es, die »Grenzen von 1967« seien in Stein gemeißelt. Warum eigentlich die von 1967 und nicht jene des UNO-Beschlusses von 1947, fragt Frantzman rhetorisch: Warum werden ständig andere Maßstäbe angelegt, sobald es um Israel geht?

Ähnliches gelte für Gaza: Weder die Briten vor 1948 noch die Ägypter zwischen 1948 und 1967 fragten dessen Bewohner jemals, ob sie unter ihre Souveränität fallen wollen, und doch gilt nur Israel als »Besatzer« Gazas – und dies auch, wenn es schon lange nicht mehr im Küstenstreifen präsent ist. Damit werden die Oslo-Abkommen ad absurdum geführt, denn selbst wenn Israel Teilgebiete in palästinensische Verwaltung überführt, gilt das Land weiter als »Besatzer«.

Ein so einseitig gehandhabtes internationales Recht, so Frantzmans Conclusio, ist kein Recht, sondern ein bloßes Mittel oder Werkzeug autoritärer Regime, um von sich selbst abzulenken, mit dem Finger auf Israel zu zeigen und zu rufen: Haltet den Dieb! 

Einige westliche Länder hätten jedoch zu verstehen begonnen, dass die ständige Konzentration der UNO auf Israel nicht hilfreich ist. Es bleibe zu hoffen, dass mehr und mehr internationale Akteure es nicht mehr zulassen, wenn der Iran, die Türkei oder Russland versuchen, internationale Foren in Geiselhaft zu nehmen – und dass dies auch zu vermehrtem Widerstand gegen die wahnhafte Konzentration auf Israel in der UNO führt.

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