Im Interview mit Jenny V. Möhlmann spricht eine Richterin, die anonym bleiben will, über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zum Bestreiten von Israels Existenzrechts.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) sei zwar höflich formuliert und dogmatisch sauber gebaut, aber politisch und grundrechtlich blind auf einem Auge und »damit geradezu neben der Sache«. So die Einordnung einer Richterin im schriftlichen Austausch über den OVG-Beschluss zur Leugnung des Existenzrechts Israels.
Jenny V. Möhlmann (JM): Wie würden Sie diesen Beschluss juristisch einordnen?
Richterin: Die Entscheidung des 15. Senats des OVG NRW verfehlt in zentralen Punkten die verfassungsrechtliche Problemlage und blendet die reale Bedrohungslage für Jüdinnen und Juden in Deutschland ebenso aus wie die existenzielle Bedeutung des Staates Israel als Ausdruck jüdischer Kollektivexistenz.
JM: Das OVG reduziert Israel in seinen Ausführungen auf eine rein staatliche Institution.
Richterin: Der Senat löst die Formel vom »Existenzrecht Israels« radikal von ihrem realen Bedeutungsgehalt. Er behandelt das Bestreiten dieses Existenzrechts als primär gegen eine »Institution« gerichtete Staatskritik, die »nicht zwingend« zugleich das Existenzrecht der in Israel lebenden Juden verneine. Damit ignoriert das Gericht die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus, die Deutschland politisch übernommen hat. Dort wird ausdrücklich »das Aberkennen des Rechts des jüdischen Volks auf Selbstbestimmung, zum Beispiel durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen«, als typischer Fall zeitgenössischen Antisemitismus genannt.
JM: Dabei gibt es doch empirische Erkenntnisse, die das OVG hätte heranziehen können.
Richterin: Die Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) dokumentierte 2023 über 4.700 antisemitische Vorfälle, 58 Prozent davon nach dem 7. Oktober; 71 Prozent dieser Vorfälle ordnet RIAS dem »israelbezogenen Antisemitismus« zu.
JM: Antisemitische Straftaten und Vorfälle haben seit dem 7. Oktober 2023 also massiv zugenommen …
Richterin: … und 2024 erreichten die polizeilich registrierten antisemitischen Straftaten einen Höchststand, ein großer Teil im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt. Ein erheblicher Anteil entfällt auf Volksverhetzung und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Rund ein Drittel der einschlägigen Taten steht in Demonstrationskontexten.
Weltfremd
JM: Und dennoch kommt der 15. Senat des OVG NRW zu seiner Einschätzung. Was läuft da schief?
Richterin: In dieser Konstellation zu behaupten, ein unbefangener Beobachter sehe im Leugnen des Existenzrechts Israels »zunächst« nur staatstheoretische Kritik, ist lebensfremd. Real wird das – zumal auf einer propalästinensischen Demo mit ausdrücklichem Bezug zu Hamas und Intifada – als Delegitimierung des jüdischen Kollektivs verstanden, das sich nach der Shoah in einem Staat organisiert hat, dessen Sicherung Deutschland sich selbst zur verfassungsleitenden Aufgabe gemacht hat.
JM: Folgte man dem Senat, erfüllte das Leugnen des Existenzrechts Israels dennoch keinen Straftatbestand und ließe deshalb keine unmittelbare Gefahr erkennen. Können Sie das bitte einordnen?
Richterin: Richtig ist, dass § 130 Abs. 1 StGB einen qualifizierten Angriff und regelmäßig auch einen Inlandsbezug verlangt. Falsch ist aber, diesen Inlandsbezug im Kontext des israelbezogenen Antisemitismus so eng zu fassen, wie es das OVG tut. Die empirischen Daten belegen nämlich, dass gerade israelbezogene Parolen auf Demos in Deutschland sehr konkret in Drohungen, Beschimpfungen und Gewalt gegen Jüdinnen und Juden münden. Ein Großteil der 2023/2024 dokumentierten Vorfälle ist demonstrationsbezogen, ein erheblicher Anteil körperlich.
Diese Realität blendet der Senat aus, wenn er meint, es lägen keine »hinreichend belastbaren Anhaltspunkte« dafür vor, dass das Bestreiten des Existenzrechts Israels auch als gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland gerichteter Aufruf zur Gewalt verstanden werde. In einer Situation, in der jüdische Gemeinden von einem drastischen Verlust des Sicherheitsgefühls berichten und fast die Hälfte der Gemeinden von antisemitischen Vorfällen betroffen ist, wirkt diese Feststellung wie eine dogmatische Glasglocke.
JM: Dogmatisch trifft es an dieser Stelle leider ziemlich genau. Bleiben wir bei apodiktischer Politik: In dem Beschluss geht es auch um die Bewertung von Hamas-Parolen. Allen voran: »There is only one state – Palestine 48«.
Richterin: Der Senat konstruiert eine »strafrechtskonforme« Deutung, wonach die Bezugnahme auf 1948 auch bedeuten könne, man wolle den UN-Teilungsplan 181 respektieren und Jüdinnen und Juden ein Existenzrecht im historischen Mandatsgebiet zugestehen. Das mag als Prüfungsfall im Examen reizvoll sein, in der politischen Realität Hamas-naher Demonstrationen ist es weltfremd. Die Hamas hält in ihrer Programmatik – auch in dem 2017 »moderner« formulierten Grundsatzdokument – daran fest, dass »die volle und vollständige Befreiung Palästinas, vom Fluss bis zum Meer« anzustreben ist und lehnt die Anerkennung Israels als Staat weiterhin kategorisch ab.
JM: Dieses Wissen vorausgesetzt: Wie kann das OVG dann so entscheiden?
Richterin: Dass das OVG diesen naheliegenden Kontext ausblendet und stattdessen eine hochkonstruierte UN-Teilungsplan-Lesart bemüht, zeigt, wie stark es seine eigene Mehrdeutigkeitsdogmatik zugunsten des Versammlungsanmelders streckt – und zulasten derjenigen, die objektiv von der propagierten Ordnung ausgeschlossen würden.
JM: Vor allem nach dem 7. Oktober 2023.
Richterin: Ja, gerade nach dem Massaker vom 7. Oktober 2023 ist die Verbindung von Hamas-Ideologie, Eliminationsparolen und realer Gewalt praktisch unausweichlich. Dass der Senat hier dennoch von einer »strafrechtskonformen« Lesart ausgeht und das Risiko für jüdische Menschen in Deutschland als nicht hinreichend konkret abtut, offenbart eine asymmetrische Sensibilität: Die mögliche Überdehnung von § 130 StGB wird sehr ernst genommen, das sehr reale Einschüchterungspotenzial für jüdische Minderheiten dagegen relativiert.
JM: Kann man hier von einer Überhöhung der Meinungsfreiheit zum Nachsehen der Schutzpflicht sprechen?
Richterin: Die Entscheidung paraphrasiert ausführlich die Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 GG – vor allem den Schutz auch »polemischer« und »verletzender« Äußerungen –, und betont die »Vermutung für die Freiheit der Rede« im demokratischen Diskurs.
JM: Mit einer bemerkenswerten Ausnahme …
Richterin: …, dass der Senat bei der Parole »Yalla, Yalla, Intifada« die Billigung schwerer Gewalt- und Terrorakte und damit eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB zutreffend annimmt und das Verbot bestätigt. Er arbeitet dabei sorgfältig die historische Gewalt der Intifada und den Bezug zu Hamas-Anschlägen heraus. Die Entscheidung erkennt also das Gefahrenpotenzial in der einen Chiffre (Intifada), negiert es aber in der anderen (Existenzrecht Israels/Palestine 48). Dieser Bruch ist nicht dogmatisch begründet, sondern Ausdruck eines Selektivblicks, der die Grenzen des Sagbaren dort verschiebt, wo gerade jüdische Sicherheitsinteressen betroffen sind.
Dogmatische Schutzwand
JM: Was ist Ihr Fazit zum Beschluss des OVG?
Richterin: Nun, zusammenfassend lässt sich sagen: Der Beschluss unterschätzt systematisch, dass Angriffe auf das Existenzrecht Israels im deutschen Kontext regelmäßig Angriffe auf Jüdinnen und Juden als Kollektiv sind. Er überhöht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit gerade derjenigen, die sich eines bewusst codierten, antisemitischen Vokabulars bedienen, und stellt ihnen eine dogmatische Schutzwand zur Verfügung. In der Summe sendet die Entscheidung das Signal: »Wer Israel als Staat infrage stellt, äußert nur eine Meinung. Wer sich davon bedroht fühlt, übertreibt.«
JM: Stichwort »Engherzigkeit«, wie es im Beschluss des OVG heißt.
Richterin: Genau. Dieses Signal trägt zur Normalisierung eines israelbezogenen Antisemitismus bei, der inzwischen statistisch als zentrale Bedrohung jüdischen Lebens in Deutschland identifiziert ist.
JM: Wie hätte die Entscheidung Ihrer Auffassung nach juristisch lauten müssen?
Richterin: Eine verfassungskonforme, der historischen Verantwortung Deutschlands und der realen Gefahrenlage angemessene Entscheidung hätte das Verbot des Leugnens des Existenzrechts Israels bestätigt. Es hätte die Parole »There is only one state – Palestine 48« als delegitimierende, eliminatorische Parole erkannt und ihre Untersagung aufrechterhalten, und es hätte die Schutzpflicht gegenüber Jüdinnen und Juden in Deutschland als eigenständigen Abwägungsfaktor in der Gefahrenprognose sichtbar gemacht. So, wie der Beschluss nun gefasst ist, verkennt er die Bedrohungslage grundlegend – und liegt damit tatsächlich komplett neben der Sache.






