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Was unterscheidet islamische Menschenrechte von allen anderen?

Was unterscheidet islamische Menschenrechte von allen anderen?Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges veränderte sich das Denken der Menschen bezüglich der Festsetzung von internationalen Regularien und Hilfen zur Friedenssicherung. Die Gräueltaten des Ersten und Zweiten Weltkrieges sollten sich nicht noch einmal wiederholen, und so bildete sich der „Ausschuss für Menschenrechte“ (1946), der mit der Verfassung eines Grundsatzkataloges beauftragt wurde. Am 10.12.1948 wurde die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (kurz: AEMR) auf der Generalversammlung der Vereinigten Nationen verkündet und mit 48 Fürstimmen und 8 Enthaltungen angenommen. Die Erklärung hat keinen völkerrechtlichen Charakter und ist somit rechtlich nicht bindend, jedoch hat sie ihren Widerhall u. a. in dem, von den Vereinigten Nationen verabschiedeten „Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, sowie dem „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ vom 16.12.1966 gefunden, als auch in den Verfassungen einiger Länder, die sie ratifiziert haben.

Die AEMR besteht aus einer Präambel, sowie 30 Artikeln in denen verdeutlicht wird, dass alle Menschen frei und gleich an Rechten und Würde sind, unabhängig von Hautfarbe, Rasse, Geschlecht, Religion, Sprache, politischer und-/oder sonstiger Anschauung, sozialer oder nationaler Herkunft, Geburt, Vermögen oder sonstigem Stand. Die jeweiligen Bestimmungen lassen sich in die sogenannten „Drei Dimensionen“ einordnen. Die erste Dimension befasst sich mit den politischen und bürgerlichen Freiheitsrechten wie etwa der Meinungs- und Religionsfreiheit, dem Wahlrecht und dem Diskriminierungsverbot, dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etc. Die zweite Dimension umfasst wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte, wie etwa die Gleichberechtigung von Mann und Frau, den Schutz der Familie, von Schwangeren, Müttern und Kindern uvm. Die dritte Dimension ist zuständig für das Kollektivrecht, wie etwa das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Völkerrecht an sich, das Recht auf Entwicklung, auf eine sauberen Umwelt und auf Frieden. Die zuvor benannte Dimension ist gleichzeitig die umstrittenste, da sie als erst noch zu erreichendes Ziel deklariert wird, im Gegensatz zu den beiden anderen, die einklagbar sind. Alle Dimensionen aber sind universal, unveräußerlich und unteilbar.

Bald jedoch wurde von islamischer Seite Kritik an der Allgemeinen Menschrechtserklärung lautlaut: Kritikpunkte der islamischen Gelehrten waren, dass die AEMR ein westlich-säkulares Produkt darstelle, das weder mit dem Koran, der Sunna oder gar der Sharia vollständig vereinbar wäre. Die Literatur bezüglich Menschenrechte und Islamwissenschaft führt häufig an, dass genau wie die Christen in der Bibel schon Menschenrechte verankert sehen, Muslime diese im Koran erkennen. Dieser wird in diesem Zusammenhang auch gern als „Ur-Menschenrechtskatalog“ tituliert und nur auf seiner Grundlage könnten Menschenrechte überhaupt formuliert werden.

Was unterscheidet islamische Menschenrechte von allen anderen?
Logo der Organisation der Islamischen Konferenz

Politik, Recht und Religion werden als untrennbare Sphären erachtet, um die angestrebte islamische Ordnung zu verwirklichen, in der dann auch die Menschenrechte verwirklicht seien. Somit stehen benannte Auffassungen konträr zur AEMR. Auf Grund dessen entstand im Jahre 1981 die sogenannte „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte im Islam“, die verdeutlichen sollte, dass für islamische Staaten die AEMR von 1948 nicht ihrem Menschenrechtsverständis entsprach. Die Abfolge der Rechte lehnt sich an die AEMR an, jedoch gibt es einige (zentrale) Unterscheidungsmerkmale. Unter anderem ist der Bezug zum Islam als „der wahren Religion“ überall verankert. Jedes einzelne Recht wird mittels einer Koranstelle belegt, nahezu überall taucht der Begriff der Sharia auf. Ebenso gelten einige Rechte nur für Mitglieder der muslimischen Glaubensgemeinschaft und nicht losgelöst vom göttlichen Gesetz.

Die darauf folgende „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ (1990) ist ein völkerrechtlich relevantes aber nicht verbindliches Dokument, das von der  (OIC), einem Zusammenschluss von 57 islamischen Staaten, erarbeitet und von deren Außenministern unterzeichnet wurde. Inhaltlich wird die Richtung schon in der Präambel vorgegeben, denn es soll jedem Einzelnen ein „würdiges Leben im Einklang mit der islamischen Sharia“ zugänglich werden. Dieser „Einklang“ resultiert unmittelbar in der Einschränkung der Relgionsfreiheit, insofern es durch die Sharia verboten ist, sich einer anderen Religion zuzuwenden. Auch die Meinungs- und Informationsfreiheit sind beschnitten, da „die Heiligkeit und Würde des Propheten“  nicht verletzt werden darf.

Als nächste Erklärung folgte die „Arabische Menschenrechtscharta“, die zunächst 1994 und dann 2004 in einer überarbeiteten Version verabschiedet wurde. Beide Varianten wurden von der Arabischen Liga verfasst, dem Zusammenschluss von 22 arabischen Staaten. Schon in der frühen Fassung taucht der Sharia-Begriff nur noch in der Präambel auf. Allerdings wird festgehalten, dass die in der Charta genannten Rechte beschnitten werden dürfen, wenn diese mit dem jeweiligen Landesgesetz kollidieren (worunter auch Sharia-Rechte fallen können, womit diese durch die Hintertür wieder hereingenommen werden) oder die Freiheit und Rechte anderer eingeschränkt werden. Völkerrechtlich gesehen hatte die 1994er Version der Charta keinen Erfolg, da sie lediglich vom Irak unterzeichnet wurde, womit sie als gescheitert galt.

Was unterscheidet islamische Menschenrechte von allen anderen?
Flagge der Arabischen Liga

Zehn Jahre später versuchte man es erneut, indem man die vorangegangene Charta modernisieren wollte. An der 2004er Version der „Arabischen Menschenrechtscharta“ arbeiteten arabische und internationale Menschenrechtsorganisationen sowie der UN Menschenrechtskommisar und arabische Experten aus der UN-Menschenrechtskommision mit. Sie trat final im Jahr 2008 völkerrechtlich in Kraft und unterscheidet sich inhaltlich sehr von ihren Vorgängern.

Einige Rechte, wie das Verfahrens- und Justizrecht, gleichen inhaltlich den entsprechenden Rechten in internationalen Dokumenten. Hinzugefügt wurden u. a. die Rechte von Kindern und Behinderten sowie der Anspruch auf Schutz vor häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. Das wohl Wichtigste ist aber, dass die Charta sich nun ausdrücklich zur Universalität der Menschenrechte bekennt und sich kein allgemeiner Hinweis mehr auf die Sharia in ihr findet. Darüber hinaus wurde ein siebenköpfiger Ausschuss zur Überwachung eingeführt, dem die Mitgliedsstaaten Berichte über die jeweilige Umsetzung der Charta übergeben müssen.

In einigen expliziten Auszügen findet die Sharia jedoch auch weiterhin Erwähnung, so ausgerechnet in jenem Absatz der sich auf die Gleichheit von Mann und Frau bezieht, die „innerhalb des Rahmens“ der „göttlichen Gesetze“ zu verwirklichen sei. Die Anwendung der Sharia wird hierbei gar als „positive Diskriminierung“ der Frauen betitelt – eine Feststellung, die etwa angesichts der Schlechterstellung etwa beim Ehe- und Erbrecht bestenfalls als zynisch zu beschreiben ist. Auch ist in der Präambel der Menschenrechtscharta weiterhin zu lesen, dass der Zionismus wie jeder Rassismus abzulehnen sei, stelle er doch eine „Verletzung der Menschenrechte“ und eine „Gefahr für den Weltfrieden“ dar.

Trotz einiger Verbesserungen der Individualrechte gibt es in den Islamischen Menschenrechtskodifizierungen also immer noch gravierende Missstände. Wenn etwa die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in so gut wie keinem islamischen Land durchgesetzt ist, so kann sich diese Diskriminierung weiterhin der menschenrechtlichen Berufung auf die Sharia verpflichtet fühlen. Insofern beruft sich denn auch Tunesien, das ernsthafte Anstrengungen zu deren Abschaffung unternimmt, lieber auf die abstrakte Gleichheit der Staatsbürger als auf islamische Menschenrechte, die Frauen diese abstrakte Gleichheit weiterhin vorenthalten.

Nicht zuletzt die schwache Rechtslage lässt die Wirkungskraft auch der „Arabischen Menschenrechtscharta“ schrumpfen und kreiert damit Schlupflöcher für all jene Länder, religiösen Autoritäten und Herrscher, die sie umgehen wollen. Dass der Hass auf Israel und die staatliche Emanzipation der Juden geradezu den Auftakt zur „Arabischen Menschenrechtscharta“ bildet, schlägt sich nicht zufällig in der Art und Weise nieder, in der auch die eigene Bevölkerung und hier speziell die nach Emanzipation und Gleichberechtigung strebenden Frauen gesehen und behandelt werden.

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