Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist erfreulich deutlich: Die in Marokko für gleichgeschlechtlichen Sex drohende Freiheitsstrafe, die auch tatsächlich verhängt wird, sei als ‚unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt damit eine relevante Verfolgungshandlung dar‘, befand Einzelrichter Oliver Röhr. ‚Entsprechend ist davon auszugehen, dass Personen, die ihre Homosexualität in Marokko offen ausleben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind.‘ Versteckspielen sei keine Alternative, so das Verwaltungsgericht unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: ‚Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Denn nach der genannten Rechtsprechung kann gerade nicht verlangt werden, dass die sexuelle Identität geheim gehalten oder besondere Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird.‘“
(Gericht: „Schwule Flüchtlinge aus Marokko haben Anrecht auf Asyl“)