„Man stelle sich vor, eine in Deutschland tätige Firma in ausländischem Besitz würde sich weigern, Schwule, Schwarze oder Muslime als Kunden zu bedienen. Man würde selbstverständlich rechtlich und behördlich gegen diese Firma vorgehen. Auch dann, wenn im Herkunftsland der Besitzer die Diskriminierung von Schwulen, Schwarzen oder Muslimen vorgeschrieben wäre. In Deutschland gilt das Grundgesetz. Es sei denn, die Firma ist im Besitz eines ölreichen arabischen Staates und der Diskriminierte ist Jude. Für diesen Fall gilt nicht das Grundgesetz, sondern der Grundsatz: Tja, da kann man nichts machen. So lautet im Kern das Urteil des Landgerichts Frankfurt im Fall eines israelischen Staatsbürgers, der einen Flug mit Kuwait Airways gebucht hatte, aber nicht mitfliegen durfte. (…)
Aber das Grundgesetz? Tja, so die findigen Frankfurter Richter: Verboten sei eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der Religion, nicht aber der Staatsangehörigkeit. Dass die Bürger des jüdischen Staates größtenteils Juden sind und dass dieser Staat gerade deshalb – also aus rassistischen Gründen – von vielen arabischen Staaten boykottiert wird: Das ist vermutlich auch in Frankfurt bekannt. (…) Wenn das Antidiskriminierungsgesetz die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – die fast nur Israelis betrifft – zulässt, muss es vom nächsten Bundestag geändert werden. Unabhängig davon gibt es für die Politik keinen Grund zuzulassen, dass Deutschland von Fluggesellschaften angeflogen wird, die Antisemitismus betreiben. Kuwait hat viel Öl und reiche Scheichs, aber das heißt noch lange nicht, dass deren Gesetze auf deutschem Boden gelten sollen.“ (Alan Posener: „Kein arabischer Rassismus auf deutschem Boden!“)