Voraussetzung ist, dass eine ‚auf Tatsachen gestützte Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr‘ für die Sicherheit der Bundesrepublik vorliegt. Die Runde kam zu dem Ergebnis, dass eine ‚akute Gefährdungslage derzeit nicht in gerichtsverwertbarer Form‘ vorliege. Der Weg über den 58 a wurde fallengelassen. Zu dieser Einschätzung kam das GTAZ, obwohl bekannt war, dass Amri auf einer islamistischen Webseite gesurft und nach Anleitungen zum Bau von Rohrbomben gesucht hatte. Er hatte am 2. Februar 2016 in Kontakt mit mutmaßlichen Mitgliedern des ‚Islamischen Staates‘ (IS) gestanden und sich offenbar als Selbstmordattentäter angeboten.“ (Bericht auf Huffington Post: „Ein fataler Fehler der Terroristen-Jäger ermöglichte das Weihnachtsmarkt-Attentat“)
